Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte beim Finanzgericht Tatbestands- und Urteilsberichtigung; das FG lehnte ab. Der BFH erklärt die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde für unzulässig. Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde (z. B. unzulässige Verwerfung des Antrags oder schwerwiegender Verfahrensmangel) sind nicht dargetan. Zudem fehlten konkrete Angaben, dass die Voraussetzungen des § 109 FGO vorgelegen und die Ablehnung rechtsfehlerhaft war; die Beschwerde beschränkte sich auf materielle Rechtsauffassungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Tatbestands- und Urteilsberichtigung als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde die Voraussetzungen des § 109 FGO und einen Rechtsfehler nicht schlüssig darlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist die Beschwerde nur statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist nur dann als solche geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und die Ablehnung rechtsfehlerhaft war.
Beschwerdeschriften bedürfen keiner besonderen Formulierung, unterliegen aber Mindestanforderungen: Sie müssen das Begehren erkennen lassen und die Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend machen.
Eine bloße Wiederholung oder Darlegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne substantiierten Angriff auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses genügt den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. November 2009, Az: 1 K 1351/05, Beschluss
Leitsatz
NV: Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i. S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrags auf Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung ist die Beschwerde nicht statthaft.
1. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel noch hat die Klägerin schlüssig eine Verletzung ihrer Grundrechte dargetan.
2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander, sondern stützt sich im Wesentlichen nur auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Klägerin, über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.