Jahrelange Untätigkeit des FA
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen eine Steuerfestsetzung und rügte jahrelange Untätigkeit des Finanzamts im Einspruchsverfahren. Streitpunkt war, ob diese Verzögerung die Steuererhebung rechtswidrig macht oder einen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO begründet. Der BFH wies die Beschwerde ab: Teile waren unzulässig mangels Substantiierung, und jahrelange Untätigkeit führt nicht zur Rechtswidrigkeit. Das FG habe das Verfahren selbst zügig geführt, sodass kein Verfahrensfehler vorliegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Steuerfestsetzung wegen jahrelanger Untätigkeit des Finanzamts insgesamt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Jahrelange Untätigkeit des Finanzamts im Einspruchsverfahren führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung.
Eine Beschwerde nach §115 FGO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welcher der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt und die Darlegungserfordernisse des §116 Abs.3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.
Die bloße Überschreitung der Verfahrensdauer begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO und rechtfertigt daher nicht allein die Zulassung der Beschwerde.
Liegt die Verfahrensführung des Finanzgerichts selbst zügig, liegt kein Verfahrensfehler im Sinne von §115 Abs.2 Nr.3 FGO vor.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2009, Az: 6 K 2757/08, Urteil
Leitsatz
NV: Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde geltend macht, dass die Grundsätze eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juni 1983 im Streitfall zu "einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bis dahin geltenden Praxis führt", ist die Beschwerde unzulässig, da bereits nicht erkennbar ist, auf welchen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe sich der Kläger dabei stützt. Sie ist daher nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nachgekommen.
2. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer ein Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes vorliege, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2004 I B 163/04, BFH/NV 2005, 895). Weiter ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt (BFH-Beschluss vom 6. September 1995 II B 77/94, BFH/NV 1996, 262), wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen wurde das Verfahren vor dem FG selbst zügig geführt, so dass die Sachbehandlung durch das FG nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) war.
3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Darstellung vom Sachverhalt.