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BFH·V B 119/15·11.05.2016

(Keine Schätzung des Gewinns gemäß § 64 Abs. 5 AO bei Sammlung und Verwertung von Edelmetallen)

SteuerrechtAbgabenrechtSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts zur Anwendbarkeit von § 64 Abs. 5 AO auf Edelmetallsammlungen. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er stellt fest, dass § 64 Abs. 5 AO nur Altmaterial ohne Gebrauchswert erfasst, nicht aber Edelmetalle. Eine Pauschalierung des Sammelaufwands für Ehrenamtliche kommt nicht in Betracht, wenn ein Dienstleister gegen Abzug pro Gramm sammelt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Revision als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 64 Abs. 5 AO findet nur auf die Verwertung von Altmaterial Anwendung, das keinen Gebrauchtwert mehr hat, sondern lediglich einen Altmaterialwert (z. B. Altkleider, Altpapier, Schrott).

2

Edelmetalle haben regelmäßig einen Gebrauchswert; daher erfasst § 64 Abs. 5 AO die Sammlung und Verwertung von Edelmetallen nicht.

3

Eine pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Helfer ist ausgeschlossen, wenn die Sammlung durch einen Dienstleister erfolgt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm verrechnet.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO ist zurückzuweisen, wenn die ständige BFH-Rechtsprechung die streitige Rechtsfrage bereits klärt und keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts vorliegt.

Relevante Normen
§ 64 Abs 5 AO§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO§ 8 Abs 1 KStG 2002§ KStG VZ 2008§ 64 Abs. 5 AO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 26. Februar 2015, Az: 1 K 375/11, Urteil

Leitsatz

1. NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2009 I R 73/08). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall .

2. NV: Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte besteht im Übrigen kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 K 375/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinsichtlich der Rechtsfrage zuzulassen, ob für die Gewinnpauschalierung des § 64 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) erforderlich sei, dass die Sammeltätigkeit durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst und nicht durch einen Dienstleister erfolgt.

2

Denn es ist zum einen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass sich die Rechtsfrage im Streitfall nicht stellt, weil der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 I R 73/08, BFHE 224, 212, BStBl II 2009, 516). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall.

3

Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat. Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte (vgl. zum Gesetzeszweck BTDrucks 11/4176, S. 16 und 11/5582, S. 31) besteht kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.