Rechnungskorrekturen bei Geschäftsveräußerung im Ganzen - Erlass aus Billigkeitsgründen bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt einen Billigkeitserlass wegen einer Rechnungsberichtigung im Zusammenhang mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Zentral ist, ob eine Rechnungsberichtigung rückwirkend wirkt und ob ein Erlass bei bestandskräftiger Festsetzung möglich ist. Der BFH entscheidet, dass die Berichtigung im Zeitpunkt der Korrektur wirkt und keine Rückwirkung auf die Rechnungserteilung hat. Ein Billigkeitserlass scheidet aus, weil die Festsetzung nicht offensichtlich und eindeutig unrichtig war.
Ausgang: Antrag auf Billigkeitserlass bei bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzung abgewiesen; Revision nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechnungsberichtigung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer wirkt für den Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung ist ausgeschlossen.
Für Fälle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine abweichenden Sonderregeln: Auch hier ist bei nachträglicher Feststellung der Nichtsteuerbarkeit die Berichtigung am Zeitpunkt der Korrektur wirksam.
Ein Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) kommt bei einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nur in Betracht, wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen unzumutbar war, sich im vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren.
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zuzulassen, wenn die zu klärende Rechtsfrage bereits gesetzlich geregelt oder durch die Rechtsprechung geklärt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. November 2010, Az: 6 K 684/08, Urteil
Leitsatz
1. NV: Es ist geklärt, dass bei der Korrektur einer Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis, bei der übersehen wurde, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, diese erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur wirksam wird.
2. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet bei einer bestandskräftigen, vom Kläger nicht angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung aus, wenn die Steuerfestsetzung nicht offensichtlich und eindeutig unzutreffend ist.
Gründe
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob "der Grundsatz, dass Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer sich im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur auswirken, auch im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt".
1. Einer Klärung dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen bzw. bereits geklärt ist. Gemäß § 14 Abs. 2 der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, die Steuer. Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG 1993 entsprechend anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 ist die Berichtigung "für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist". Für die Berichtigung eines von einem Unternehmer unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages für eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine Besonderheiten. Für einen derartigen Fall hat der Senat ausdrücklich entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ausschließt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.3.c zur Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung).
2. Im Übrigen würde sich diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren, in dem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Billigkeitserlass nach § 227 der Abgabenordnung begehrt, nicht stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2011 V B 45/10, BFH/NV 2011, 999, m.w.N.). Offensichtlich unrichtig wäre die festgesetzte Umsatzsteuer 1994 aber nur, wenn klar feststünde, dass sie zu Unrecht erhoben worden ist, weil es sich --unabhängig von der Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung-- im Streitfall um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt hat. Dies war jedoch zweifelhaft, was das Finanzgericht in seinem Urteil (S. 16) näher begründet hat. Schon mangels offensichtlich und eindeutig unrichtiger Steuerfestsetzung scheidet daher ein Erlass aus Billigkeitsgründen aus. Im Übrigen hat der Kläger in dem Jahr, in dem sich eine Rechnungskorrektur bei Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen hätte auswirken können (1996), die Umsatzsteuerfestsetzung bestandskräftig werden lassen. Eine Änderung hätte --da der Rechnungsempfänger den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht hatte-- ohnehin abgelehnt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BStBl II 2004, 313 für das Streitjahr 1996).