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BFH·V B 114/09·29.04.2010

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

VerfahrensrechtSteuerverfahrensrechtAllgemeines VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht frist- und formgerecht ein; eine nachträglich von einem Rechtsanwalt eingereichte Beschwerde war verspätet. Streitfrage war, ob Wiedereinsetzung nach §56 FGO zu gewähren ist, weil der Kläger auf den Anwalt vertraut hatte, der kurz vor Fristende die Mandatsübernahme ablehnte. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig und verneint Wiedereinsetzung, da bei einem zuvor angespannten Mandatsverhältnis kein schutzwürdiges Vertrauen bestand und der Vertretungszwang bekannt war.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung nach §56 FGO nicht gewährt wegen unzureichendem Vertrauen in Rechtsanwalt bei gespanntem Mandatsverhältnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde und der Antrag binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt sowie die Gründe glaubhaft gemacht werden.

2

Das Vertrauen auf die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbindet vom Verschulden nur, wenn keine Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Mandatsübernahme begründen.

3

Bei einem vorher bestehenden angespannten Mandatsverhältnis durfte der Betroffene nicht darauf vertrauen, dass der Rechtsanwalt ein weiteres Mandat rechtzeitig übernimmt; er musste sich zuvor ausdrücklich die Bereitschaft bestätigen lassen.

4

Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO ist dem Betroffenen bekannt zu geben bzw. ergibt sich aus seiner bisherigen beruflichen Stellung; ein späteres Inkenntnissetzen enthebt nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 56 FGO§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO§ 62 Abs. 4 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 24. Juli 2009, Az: 8 K 4277/07, Urteil

Leitsatz

NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer auf die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt vertraut und dieser kurz vor Fristende die Mandatsübernahme ablehnt, wenn wegen eines früheren Mandatsverhältnisses ein gespanntes Verhältnis besteht .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62 Abs. 4 FGO eingelegt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht vorliegen.

2

Zur Begründung schließt sich der Senat den Ausführungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Parallelsache wegen Nichtzulassung der Revision zur Einkommensteuer 2001 bis 2005 und gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes seit dem 31. Dezember 1990 (Beschluss vom 27. Januar 2010 VIII B 197/09) an.

3

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konnte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht persönlich am 10. September 2009 wirksam einlegen, weil ihm im Jahre 2004 die Zulassung als Steuerberater entzogen worden war.

4

2. Die am 5. Oktober 2009 von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde war erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (11. September 2009) eingereicht worden und damit verspätet.

5

3. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 56 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt hat und einen Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen seit Wegfall des Hindernisses stellt und die Gründe hierfür glaubhaft macht. Dies ist nicht der Fall.

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a) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, ihm sei der Vertretungszwang erst durch das Schreiben der Geschäftsstelle des BFH vom 18. September 2009 (zugestellt am 22. September 2009) bekannt geworden. Wie der VIII. Senat bereits ausgeführt hat, musste dem Kläger der Vertretungszwang aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Steuerberater und spätestens aufgrund der ihm am 11. August 2009 mit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zugestellten Rechtsmittelbelehrung bekannt sein.

7

b) Die Wiedereinsetzung kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil dem Kläger nach seinen Angaben erst am 10. September 2009, einen Tag vor Fristablauf (am 11. September 2009), die Mitteilung bekannt geworden sei, dass der von ihm am 24. August 2009 wegen der Einlegung der Beschwerde angeschriebene Rechtsanwalt am 7. September 2009 die Übernahme der Streitsache per Fax abgelehnt hatte. Es kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wenn er sich rechtzeitig um die Mandatsübernahme durch eine vertretungsberechtigte Person bemüht, diese die Mandatsübernahme aber erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ablehnt. Denn nach dem Schreiben des Rechtsanwaltes vom 4. September 2009 hatte dieser die Mandatsübernahme abgelehnt, weil Zahlungen aus früheren Mandatsverhältnissen nur schleppend eingegangen sind, noch immer Forderungen offen standen und Schreiben des Rechtsanwaltes "in der Regel nicht beantwortet" worden waren. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen eines derart gespannten früheren Mandatsverhältnisses durfte der Kläger nicht blind auf die Übernahme eines weiteren Mandates und die pünktliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Rechtsanwalt vertrauen, sondern hätte sich zu Beginn der Kontaktaufnahme über die Bereitschaft zur Übernahme eines weiteren Mandates trotz des gespannten Verhältnisses versichern müssen.

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Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 VIII B 197/09 unter 2.b bb und cc verwiesen.