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BFH·V B 11/25·26.02.2026

Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtRevisionsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zulassung der Revision gegen ein FG-Urteil zur Ausübung des Vorsteuerabzugs. Streitpunkt ist, ob ein nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn die erhaltene Rechnung erforderliche Angaben nicht enthält und eine Berichtigung erst später zugeht. Der BFH hat die Revision zur Klärung dieser Rechtsfrage zugelassen und verweist auf einschlägige EuGH-Rechtsprechung.

Ausgang: Revision gegen das Urteil des FG Köln zur Frage des Vorsteuerabzugs bei unvollständiger Rechnung zur Klärung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Vorsteuerabzug nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vorliegt.

2

Fehlt das Abrechnungsdokument im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs an den erforderlichen Angaben, stellt sich die Rechtsfrage, ob der abziehbare Vorsteuerbetrag bereits in diesem Zeitraum vorliegt oder erst mit Zugang einer berichtigten Rechnung.

3

Bei der Klärung, ob eine nachträgliche Rechnungskorrektur den Vorsteuerabzug für einen früheren Besteuerungszeitraum begründet, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z. B. Senatex; Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) zu beachten.

4

Die Zulassung der Revision ist geboten, wenn die Beantwortung der Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und bislang unterschiedliche Entscheidungen bzw. offene Fragen in der Rechtsprechung bestehen.

Relevante Normen
§ Art 178 Buchst a EGRL 112/2006§ Art 179 Abs 1 EGRL 112/2006§ UStG VZ 2007§ UStG VZ 2008§ Art 168 Buchst a EGRL 112/2006§ 14 Abs 4 S 1 Nr 5 UStG 2005

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 15. November 2024, Az: 9 K 1892/22, Urteil

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom 11.02.2026 - T-689/24, EU:T:2026:113).

Tenor

1. […]

2. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2024 - 9 K 1892/22 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

I. […]

2

II. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren 2007 und 2008 geltenden Fassung abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom 11.02.2026 - T-689/24, EU:T:2026:113).

3

III. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).