Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken
KI-Zusammenfassung
Der BFH hat die Beschwerde gegen ein FG-Urteil zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen als nicht begründet zurückgewiesen. Er verweist auf die bereits durch Urteil V R 42/09 geklärten Grundsätze zur Zuordnung und zum Vorsteuerabzug. Entscheidend sind eine bei Anschaffung/Herstellung getroffene, durch Beweisanzeichen gestützte Entscheidung und eine zeitnahe Dokumentation (bis 31. Mai des Folgejahres). Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz wurde mangels hinreichender Darlegung abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen das FG-Urteil zur Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen als unbegründet abgewiesen; Rechtsfragen bereits geklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuordnung eines Gegenstands zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen setzt eine beim Erwerb oder bei der Herstellung getroffene, durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers voraus.
Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen; die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges Indiz gegen eine Zuordnung.
Wegen des Grundsatzes des Sofortabzugs muss die Zuordnungsentscheidung spätestens mit endgültiger Wirkung in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs getroffen und dokumentiert sein; eine zeitnahe Dokumentation liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist (31. Mai des Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt erfolgt.
Bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung können als Indizien für die umsatzsteuerliche Zuordnung herangezogen werden, begründen diese aber nicht ohne weitergehende Beweisanzeichen.
Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 FGO ist eine hinreichende Darlegung der Divergenz erforderlich; dazu gehört die Gegenüberstellung tragender und entscheidungserheblicher Rechtssätze der beteiligten Entscheidungen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. September 2011, Az: 1 K 436/08, Urteil
Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, "wie und wann eine Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen erfolgen kann, wenn wegen einer steuerfreien Vermietung ein Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen ist", ist durch das BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09 (BFH/NV 2011, 1980) bereits geklärt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, "wie und wann eine Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen erfolgen kann, wenn wegen einer steuerfreien Vermietung ein Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist" und zur Klärung, ob eine Zuordnungsentscheidung nur schriftlich oder auch konkludent erfolgen könne. Diese Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Juli 2011 V R 42/09 (BFHE 234, 519, BFH/NV 2011, 1980) bereits geklärt.
a) Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; vom 27. Juli 1995 V R 44/94, BFHE 178, 482, BStBl II 1995, 853; vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, und vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815). Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 798; vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649, und vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335). Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 798; in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).
b) Geklärt ist weiter, dass aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist, spätestens jedoch mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, wobei eine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur dann vorliegt, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen dem Finanzamt --also bis zum 31. Mai des Folgejahres-- gegenüber abgegeben wurde. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Divergenz des FG-Urteils zu einer Entscheidung des BFH nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hätte nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Gegenüberstellung tragender und entscheidungserheblicher Rechtssätze aus dem FG-Urteil mit abstrakten Rechtssätzen aus der Divergenzentscheidung gehört (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293). Daran fehlt es. Die behauptete unrichtige Anwendung nicht divergierender Rechtssätze auf den Einzelfall begründet keine Divergenz.
3. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe unberücksichtigt gelassen, dass er in der Klageschrift vom 19. August 2008 vorgetragen habe, er habe bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2001 dargestellt, dass 30 % des Gebäudes und das Kellergeschoss zumindest für eine Vermietung vorgesehen gewesen sei, fehlt es an der Darlegung, inwiefern dies --nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339, unter 3.b)-- zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.