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BFH·V B 107/15·25.05.2016

(Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b, 26c UStG)

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAllgemeines SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorwurf, §§ 26c und 27b UStG verletzten das Zitiergebot. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er bestätigt seine Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot nur zur Teilnichtigkeit der betroffenen Vorschrift führt, nicht zur Gesamtnichtigkeit des UStG. Weitere Einwände zur Rechtsfortbildung und Verfahrensfehler wurden zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstößt eine einzelne, in Grundrechte eingreifende Vorschrift des UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes, sondern nur zur Nichtigkeit der betroffenen Vorschrift.

2

Vorangegangene Senatsrechtsprechung, die bei Zitiergebotsverletzungen nur Teilnichtigkeit annimmt, ist nicht ohne weiteres in einem Revisionsverfahren zu überprüfen, sofern nicht eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse substantiiert dargelegt wird.

3

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist die Darlegung einer hinreichend bestimmten, klärungsbedürftigen und im Allgemeininteresse liegenden Rechtsfrage erforderlich.

4

Das Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist erfüllt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 27b UStG 2005§ Art 19 Abs 1 S 2 GG§ 26c UStG 2005§ 26c UStG§ 27b UStG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. Oktober 2015, Az: 4 K 795/14, Urteil

Leitsatz

NV: Verstößt § 26c UStG ebenso wie § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind deshalb nicht auch andere, nicht dem Zitiergebot unterliegende Vorschriften des UStG nichtig (Anschluss an BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866) .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21. Oktober 2015 4 K 795/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass, selbst wenn § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würde, sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifende Vorschrift des § 27b UStG ergäbe, nicht aber eine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften des UStG, die nicht dem Zitiergebot unterliegen und somit keine Nichtigkeit des UStG insgesamt (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866). Der Senat hält hieran auch nach nochmaliger Prüfung weiter fest. Gleiches gilt in Bezug auf § 26c UStG. Die Beschwerde gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

4

2. Soweit der Kläger Rechtsfortbildung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO), ist die Beschwerde mangels Darlegung einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61) unzulässig.

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3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der BFH hat bereits ausdrücklich entschieden, dass dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO genügt ist, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.