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BFH·V B 104/09·26.10.2010

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung - Gewährung von Vorsteuerabzug - Keine Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein FG-Urteil, das den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von angeblichen Werbern verneint hatte. Das FG hatte kumulative Begründungen (fehlende Unternehmereigenschaft bzw. Kleinunternehmereigenschaft) angeführt. Der BFH lässt die Beschwerde als unbegründet zurück: Bei kumulativer Begründung müssen für jede Alternative Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO schlüssig dargelegt werden; außerdem schützt §15 UStG nicht den guten Glauben an Vorsteuerberechtigung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil des Finanzgerichts kumulativ auf mehrere, jeweils den Entscheid tragende Begründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird.

2

§ 15 UStG gewährt keinen Schutz des guten Glaubens hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug; dies gilt auch für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft und der Kleinunternehmereigenschaft des Leistenden.

3

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Billigkeitsgesichtspunkte (§ 163 AO) sind nicht geeignet, im Revisionsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids zugunsten des Vorsteuerabzugs zu begründen und wären in der Revisionsentscheidung nicht zu prüfen.

4

Ist die Klageabweisung in Bezug auf eine der vom FG unabhängig angeführten Begründungsalternativen rechtlich selbständig und besteht dafür kein Zulassungsgrund, kann die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt keinen Erfolg haben, ohne dass die weiteren Alternativgründe geprüft werden müssen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1993§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 163 AO§ 2 Abs 1 UStG 1993§ 19 UStG 1993§ 115 Abs 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. Juli 2009, Az: 5 K 695/03, Urteil

Leitsatz

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so dass die Revision nur zuzulassen ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt wird und vorliegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N).

3

2. Dies trifft im Streitfall nicht zu.

4

a) Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus den Rechnungen der "Werber" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da diese entweder keine Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) oder aber Kleinunternehmer (§ 19 UStG) seien, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hätten.

5

b) Mit seiner Beschwerde macht der Kläger hiergegen geltend, dass das FG bei der Bejahung der Unternehmereigenschaft der Werber gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe und deshalb ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorliege. Zugleich komme der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und sei insoweit auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen eines "erheblichen Fehlers" zuzulassen.

6

Soweit das FG den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Kleinunternehmereigenschaft der Werber verneint habe, sei die Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da entgegen der Auffassung des FG der gute Glaube an die "Nichtkleinunternehmereigenschaft" geschützt sei.

7

c) Im Hinblick auf die vom FG angenommene Kleinunternehmerschaft der Werber kommt die vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07 (BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Leitsatz 1) entschieden, dass § 15 UStG nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug schützt. Dies gilt auch für die Frage der Unternehmereigenschaft des Leistenden und die Frage, ob es sich bei dem Leistenden um einen Kleinunternehmer handelt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass sie keinen Erfolg haben kann. Ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen führen können (§ 163 der Abgabenordnung), wäre im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da das vorliegende Verfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides betrifft.

8

Da es sich bei der Klageabweisung im Hinblick auf die Kleinunternehmereigenschaft um einen rechtlich selbständigen Abweisungsgrund handelt und insoweit kein Zulassungsgrund vorliegt, kam es auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der zweiten Begründungsalternative des FG (Fehlen der Unternehmereigenschaft) nicht mehr an.