Auslegung einer Prozesserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob als Prozessbevollmächtigte sog. "sofortige Beschwerden" gegen die Nichteinhaltung der Wartepflicht (§ 47 FGO) und gegen Nichtbescheide. Der BFH stellte fest, dass die Finanzgerichtsordnung keinen Rechtsbehelf der "sofortigen Beschwerde" kennt und solche Eingaben unzulässig sind. Eine Umdeutung durch das Gericht in einen anderen Rechtsbehelf kommt bei fachkundigem Bevollmächtigten nicht in Betracht. Die Beschwerden wurden verworfen.
Ausgang: Als "sofortige Beschwerden" bezeichnete Eingaben sind unzulässig verworfen; Umdeutung in andere Rechtsbehelfe bei fachkundigem Bevollmächtigten ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Finanzgerichtsordnung kennt keinen Rechtsbehelf der "sofortigen Beschwerde"; als solcher bezeichnete Eingaben sind unzulässig.
Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als "sofortige Beschwerde" vermag einen nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf nicht zu schaffen.
Die Verbindung mehrerer Eingaben zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 FGO) führt nicht zur Zulässigkeit eines in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsmittels.
Eine von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten eingereichte unzulässige Eingabe darf nicht zu Gunsten des Parteienantrags in einen anderen, gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf umgedeutet werden.
Leitsatz
NV: Die Umdeutung einer von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen sofortigen Beschwerde in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit den "sofortigen Beschwerden" vom 5. Januar 2009 gegen die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Bezug auf ihre Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) A und den Richter am FG B, sowie gegen die "Nichtbescheidung des Antrages auf Durchführung des gesetzlichen Beteiligtenwechsels vom 02.12.2009" und die "Nichtbescheidung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens" in den Klageverfahren 1 K 1541/08 und 1 K 1542/08. Das FG hat den Beschwerden in dem unter dem Az. 1 AR 1010/09 zusammengefassten Beschluss vom 13. Januar 2009 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 FGO) Sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Die FGO kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).
2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen "sofortigen Beschwerden" in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400).