Wiederholte Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des BFH, mit dem eine zuvor erhobene Anhörungsrüge abgelehnt worden war. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge nach § 133a FGO. Die Rüge wurde als unzulässig verworfen, da gegen einen Beschluss über eine Anhörungsrüge keine weitere Anhörungsrüge statthaft ist. Die Kläger wurden zur Tragung der Verfahrenskosten (Gebühr 60 €) verurteilt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss über Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Kläger tragen Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich gegen einen abschließenden Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge richtet.
Über die Kosten der Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist gemäß § 135 Abs. 2 FGO zu entscheiden; für die Gebühr der Entscheidung ist Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) maßgeblich (60 €).
Die Gerichte können bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Eingabe von einer weitergehenden Begründung absehen (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. November 2017, Az: IX S 24/17, Beschluss
Leitsatz
NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft .
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017 IX S 24/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).