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BFH·IX S 19/11·06.12.2011

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen einen vorangegangenen BFH-Beschluss. Streitpunkt war, ob die Gegenvorstellung statthaft ist und ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das Gericht verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig und weist die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Begründend stellt es auf die Voraussetzungen für Statthaftigkeit und die Anforderungen an eine Gehörsverletzung ab; die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei, für die Anhörungsrüge ist eine Gebühr von 50 € anzusetzen.

Ausgang: Gegenvorstellung als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge unbegründet zurückgewiesen (keine Gehörsverletzung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung ist nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts statthaft.

2

Die Gegenvorstellung ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht, die Beteiligten zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinanderzusetzen.

4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt erst vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

5

Gegenvorstellungen sind gerichtsgebührenfrei; für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge kann nach dem Kostenverzeichnis eine Gebühr (Nr. 6400; 50 €) erhoben werden.

Zitiert von (13)

12 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 96 Abs 2 FGO§ Art 103 Abs 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 96 Abs. 2 FGO§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 8. Juni 2011, Az: IX K 1/11, Beschluss

nachgehend BVerfG, 29. April 2015, Az: 2 BvR 804/14, Prozesskostenhilfebeschluss

Leitsatz

1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.

2. NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine --vorliegend nicht gegebene-- abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190). Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung, selbst wenn ihre Statthaftigkeit unterstellt würde, nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Hiervon ist im Streitfall --auch jetzt-- nicht auszugehen.

2

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Verfahren IX K 1/11 nicht verletzt.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

4

3. Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474). Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).