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BFH·IX S 1/18·07.08.2018

Mehrfach wiederholte Anhörungsrüge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen BFH-Beschluss, der eine zuvor eingereichte wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen hatte. Zentral ist die Frage, ob gegen eine solche Verwerfung erneut eine Anhörungsrüge möglich ist. Der BFH entscheidet, dass eine weitere Anhörungsrüge unzulässig ist und erhebt für die Entscheidung eine Gebühr von 60 €; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss, der wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen hat, als unzulässig verworfen; Kläger tragen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verwirft, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft.

2

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie wiederholt eingelegt wird und das Gericht ihre Statthaftigkeit bereits verneint hat.

3

Das Gericht kann bei der Entscheidung über eine (wiederholte) Anhörungsrüge nach § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO von einer weiteren Begründung absehen.

4

Für die Entscheidung über eine (wiederholte) Anhörungsrüge ist die in Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) geregelte Gebühr zu erheben (60 €).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133a FGO§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. November 2017, Az: IX S 31/17, Beschluss

Leitsatz

NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.

3

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

4

Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).