Verbindung von Revisionsverfahren bei Ergänzungsurteilen
KI-Zusammenfassung
Der BFH verbindet zwei Revisionen, die derselbe Prozessbeteiligte gegen ein ergänztes Urteil und gegen ein Ergänzungsurteil nach § 109 FGO eingelegt hat. Grundlage ist § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; diese spezielle Regel verdrängt § 73 Abs. 1 FGO. Die Verbindung erfolgte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten.
Ausgang: Verbindung der Revisionen gegen das ergänzte Urteil und das Ergänzungsurteil angeordnet (§ 518 S.2 ZPO i.V.m. § 155 FGO).
Abstrakte Rechtssätze
Werden gegen ein ergänztes Urteil und gegen ein nach § 109 FGO erlassenes Ergänzungsurteil vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, sind die Revisionen miteinander zu verbinden.
Die gesetzliche Grundlage der Verbindung bildet § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO.
§ 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist als spezielle Regelung der allgemeinen Vorschrift des § 73 Abs. 1 FGO vorgeordnet (lex specialis).
Eine Verbindung der Revisionen kann entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten angeordnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 6. August 2010, Az: 1 K 2690/09 E, Urteil
vorgehend FG Düsseldorf, 17. September 2010, Az: 1 K 2690/E, Ergänzungsurteil
Leitsatz
NV: Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.
Gründe
Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.