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BFH·IX R 25/23·10.01.2024

Kosten der Anschlussrevision bei Revisionsrücknahme

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsordnung (FGO)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt nahm seine Revision gegen das FG-Urteil zurück, nachdem sich die Klägerin der Revision angeschlossen hatte. Der BFH stellte das Verfahren ein und entschied, dass die Anschlussrevision durch die Rücknahme gegenstandslos wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlussrevision sind dem Revisionsführer aufzuerlegen. Keine abweichenden Umstände lagen vor.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach Revisionsrücknahme; Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich Anschlussrevision dem Revisionsführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anschlussrevision wird gegenstandslos, wenn die ursprüngliche Revision durch Rücknahme ihre Wirkung verliert.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich einer zulässig erhobenen Anschlussrevision sind grundsätzlich dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn die Anschlussrevision wegen der Rücknahme der Hauptrevision wirkungslos wird (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO).

3

Die bloße zeitliche Gleichzeitigkeit von Rücknahme und Einlegung der Anschlussrevision führt nicht ohne weiteres zu einer anderen Kostenverteilung, wenn der Anschlussrevisionsführer erst nachträglich von der Rücknahme Kenntnis erlangt.

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Von der Grundregel der Kostentragung des Rechtsmittelführers kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer, die Kostenentscheidung rechtfertigender Gründe abgewichen werden.

Relevante Normen
§ 136 Abs 2 FGO§ 143 Abs 1 FGO§ 125 Abs. 1 § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2022, Az: 4 K 641/20 AO, Urteil

Leitsatz

NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlussrevision hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Tatbestand

I.

1

Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) mit Beschluss vom 25.10.2023 - IX B 95/22 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 25.10.2023 und dem FA am 26.10.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 hat sich die Klägerin der Revision des FA angeschlossen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat das FA die Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

II.

2

1. Aufgrund der Rücknahme der Revision des FA ist die Anschlussrevision der Klägerin gegenstandslos (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.02.2020 - VII R 15/18, Rz 34).

3

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlussrevision waren dem FA aufzuerlegen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

4

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2010 - V R 20/09, Rz 6, m.w.N.) sowie des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Beschluss vom 07.02.2007 - XII ZB 175/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2007, 631, zur Berufung) sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

5

Gründe, hiervon abweichend im Streitfall die Kosten der Anschlussrevision ausnahmsweise der Klägerin aufzuerlegen, liegen nicht vor. Insbesondere ist ohne Belang, dass die Rücknahme und die Anschlussrevision am selben Tag eingingen, da die Klägerin erst am Folgetag von der Revisionsrücknahme Kenntnis erhielt.