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BFH·IX R 20/16·08.11.2016

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen des Berichterstatters am FG durch Revision

VerfahrensrechtProzessuale RechtsmittelFinanzgerichtsordnung (FGO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen eine Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts ein, mit der sein Antrag auf Fristverlängerung zur Klagebegründung abgelehnt wurde. Entscheidend war, ob diese Verfügung als anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 115 FGO gilt. Der BFH hielt die Verfügung für eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung und verworf die Revision als unzulässig. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Revision gegen die Verfügung des FG über die Ablehnung der Fristverlängerung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist nur statthaft gegen Urteile des Finanzgerichts und Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO).

2

Prozessleitende Verfügungen des Berichterstatters stehen einem Urteil des Finanzgerichts grundsätzlich nicht gleich und sind daher der Revision nicht zugänglich.

3

Die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbar.

4

Bei Verwerfung der Revision als unzulässig kann das Revisionsgericht dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 135 Abs. 2 FGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Nr 1 FGO§ 115 Abs 1 FGO§ 124 Abs 1 FGO§ 79b Abs. 1 FGO§ 128 Abs. 2 FGO§ 124 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Mai 2016, Az: 11 K 20/16, Verfügung

Leitsatz

NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2016 11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft ... gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vom 19. März 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 wendet, ist seit dem ... Januar 2016 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Der Berichterstatter am FG lehnte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Antrag des Klägers vom 6. Mai 2016, die vom FG nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den 4. Mai 2016 hinaus zu verlängern, ab. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

2

Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein.

3

Der Kläger beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 21. September 2016 darauf hin, dass die am 9. Mai 2016 ergangene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung ist und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).

6

1. Die Revision ist nicht statthaft.

7

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die in Rede stehende Verfügung vom 9. Mai 2016 gehört nicht zu diesen Entscheidungen.

8

Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Entscheidung vom 9. Mai 2016 steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluss vom 16. Juli 1986 VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570).

9

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.