Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung
KI-Zusammenfassung
Der Revisionsbeklagte beantragte beim BFH die Berichtigung des Tatbestandes seines Urteils vom 20.11.2012. Der BFH hielt den Antrag für unzulässig, weil für Tatbestandsberichtigungsanträge vor dem BFH Vertretungszwang nach § 108 FGO (i. V. m. § 62 Abs. 4 FGO) gilt. Mangels Einhaltung dieses Vertretungszwangs ist der Antrag zurückzuweisen. Der Beschluss stützt sich auf frühere BFH-Rechtsprechung.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 108 FGO i.V.m. § 62 Abs. 4 FGO)
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vor dem Bundesfinanzhof gilt Vertretungszwang; der Antrag muss durch vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden.
Wird der für das Verfahren vorgeschriebene Vertretungszwang nicht gewahrt, ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.
§ 108 FGO ist dahin auszulegen, dass formelle Vertretungsvorschriften für Tatbestandsberichtigungsanträge vor dem BFH gelten und ihre Nichteinhaltung die Unzulässigkeit zur Folge hat.
Frühere Entscheidungen des BFH, die den Vertretungszwang bestätigen, sind auf gleichgelagerte Anträge zur Tatbestandsberichtigung anzuwenden.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 20. November 2012, Az: IX R 10/11, Urteil
Leitsatz
NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .
Gründe
Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.