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BFH·IX R 10/11·01.03.2013

Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Revisionsbeklagte beantragte beim BFH die Berichtigung des Tatbestandes seines Urteils vom 20.11.2012. Der BFH hielt den Antrag für unzulässig, weil für Tatbestandsberichtigungsanträge vor dem BFH Vertretungszwang nach § 108 FGO (i. V. m. § 62 Abs. 4 FGO) gilt. Mangels Einhaltung dieses Vertretungszwangs ist der Antrag zurückzuweisen. Der Beschluss stützt sich auf frühere BFH-Rechtsprechung.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 108 FGO i.V.m. § 62 Abs. 4 FGO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vor dem Bundesfinanzhof gilt Vertretungszwang; der Antrag muss durch vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden.

2

Wird der für das Verfahren vorgeschriebene Vertretungszwang nicht gewahrt, ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.

3

§ 108 FGO ist dahin auszulegen, dass formelle Vertretungsvorschriften für Tatbestandsberichtigungsanträge vor dem BFH gelten und ihre Nichteinhaltung die Unzulässigkeit zur Folge hat.

4

Frühere Entscheidungen des BFH, die den Vertretungszwang bestätigen, sind auf gleichgelagerte Anträge zur Tatbestandsberichtigung anzuwenden.

Relevante Normen
§ 108 FGO§ 62 Abs 4 FGO§ 62 Abs. 4 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 20. November 2012, Az: IX R 10/11, Urteil

Leitsatz

NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .

Gründe

1

Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.