(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16.05.2023 IX K 1/21 - Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit bei Verletzung der Vorlagepflicht)
KI-Zusammenfassung
Der IX. Senat des BFH hat gemäß § 11 Abs. 3 FGO die Senate IV, VIII und XI befragt, ob sie an ihrer bisherigen Auffassung festhalten, dass eine Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist, wenn sie lediglich die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV rügt. Hintergrund ist eine Meinungsverschiedenheit: frühere Entscheidungen der angefragten Senate bejahten die Statthaftigkeit, der IX. Senat will in dem anhängigen Verfahren dagegen anders entscheiden. Die Anfrage dient der Klärung der gespaltenen Rechtsprechung.
Ausgang: Anfrage an die Senate IV, VIII und XI, ob sie an der Auffassung festhalten, dass Nichtigkeitsklagen statthaft sind, wenn lediglich die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV gerügt wird.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann statthaft sein, wenn ein Mangel der Besetzung des erkennenden Gerichts geltend gemacht wird.
Allein die bloße Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV verletzt, begründet nicht automatisch die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage; die Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Wenn mehrere Senate des BFH abweichende Rechtsauffassungen zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs haben, ist gemäß § 11 Abs. 3 FGO eine Divergenzanfrage zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung zulässig.
Für die Begründung der Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage muss der geltend gemachte Mangel unmittelbar einen Besetzungsmangel im Sinne des § 134 FGO aufzeigen; bloße Vorlagerechtsbeanstandungen ohne Bezug zur Besetzung genügen nicht zwingend.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil
Leitsatz
NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.
Tenor
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.
Gründe
Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 260, 410).
Der anfragende IX. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren IX K 2/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV an den EuGH durch den BFH gerügt wird.