Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit bei Verletzung der Vorlagepflicht
KI-Zusammenfassung
Der IX. Senat des BFH hat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO eine Divergenzanfrage an die Senate IV, VIII und XI gerichtet. Streitgegenstand ist, ob die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO) statthaft ist, wenn sie allein eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV rügt. Frühere Entscheidungen der genannten Senate bejahen die Statthaftigkeit; der IX. Senat erwägt eine gegenteilige Auffassung, daher wurde die Senatsanfrage veranlasst.
Ausgang: Divergenzanfrage an die Senate IV, VIII und XI gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO, ob Nichtigkeitsklage bei bloßer Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht statthaft ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann statthaft sein, wenn vorgetragen wird, dass das erkennende Gericht willkürlich die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV verletzt hat.
Ein Senat des BFH kann bei vergleichbarer Sachlage zu einer abweichenden Beurteilung der Statthaftigkeit gelangen; besteht eine solche Divergenz, ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO eine Anfrage an die anderen Senate zulässig.
Die Frage, ob die bloße Rüge einer Verletzung der Vorlagepflicht die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage begründet, ist eine grundsätzliche prozessrechtliche Rechtsfrage, die einer senatsübergreifenden Klärung bedarf.
Eine Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO ist angezeigt, wenn Entscheidungen mehrerer Senate unvereinbar erscheinen und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern ist.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 17. Mai 2021, Az: IX R 20/18, Urteil
nachgehend BFH, 10. Oktober 2023, Az: IX K 1/21, Urteil
Leitsatz
NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.
Tenor
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.
Gründe
Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 260, 410).
Der anfragende IX. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren IX K 1/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV an den EuGH durch den BFH gerügt wird.