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BFH·IX K 1/15·29.01.2016

Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision und legten eine sofortige Beschwerde gegen einen BFH-Beschluss ein. Der Bundesfinanzhof verwirft beide Eingaben als unzulässig: Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes, und eine nicht in der FGO vorgesehene sofortige Beschwerde ist als einfache Beschwerde auszulegen, gegen deren unanfechtbaren Senatsbeschluss keine Beschwerde statthaft ist. Die Kosten sind den Klägern aufzuerlegen.

Ausgang: Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO erfordert den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. der §§ 578, 579, 580 ZPO.

2

Eine in der FGO nicht vorgesehene 'sofortige Beschwerde' ist im Finanzprozess im Zweifel als einfache Beschwerde auszulegen, wenn hierdurch Rechtsschutz gewährt wird.

3

Gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats ist eine Beschwerde nicht statthaft.

4

Die Nichteinhaltung des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO kann die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen.

5

Die Kostenentscheidung im Wiederaufnahme- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO.

Relevante Normen
§ 128 FGO§ 134 FGO§ 578ff ZPO§ 578 ZPO§ 62 Abs. 4 FGO§ 578, 579, 580 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 23. Oktober 2015, Az: IX B 103/15, Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 14. Juli 2015, Az: 5 K 24/15, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .

2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen .

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 5 K 24/15 sowie die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.

2

II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. Rechtsschutzgewährend wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.

3

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.