Streitwert im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung gegen die Streitwertfestsetzung in einem Rechtsstreit um Eigenheimzulage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Maßgeblich ist der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Für die Streitwertermittlung kommt es darauf an, für welchen Zeitraum die Eigenheimzulage bewilligt war. Mit der Zurückweisung entfällt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§66 Abs.7 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen die Streitwertfestsetzung im Streit um Eigenheimzulage als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Rechtsstreit über die Eigenheimzulage ist für die Berechnung des Streitwerts der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums maßgeblich.
Beantragt der Kläger die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids, kommt es bei der Streitwertermittlung darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt worden ist.
Der Streitwert bemisst sich als Summe der jährlich beantragten Eigenheimzulagen über die Dauer des streitigen Förderzeitraums.
Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag nach § 66 Abs. 7 GKG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung.
Die Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; eine Erstattung von Kosten richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG.
Leitsatz
1. NV: Streitwert ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Beantragt der Kläger, die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.
2. NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
Gründe
1. Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.
Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Maßgebend ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 2008 IX E 4/08, BFH/NV 2008, 1516, m.w.N.). Beantragen die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.
Hier hatten die Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 begehrt, indem sie beantragten, den Bescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) aufzuheben, mit dem das FA die Bewilligung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 aufgehoben hatte. Deshalb ist der Streitwert --wie geschehen-- mit achtmal 3.640 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage, also insgesamt 29.120 €) anzusetzen.
2. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. November 2007 X E 11/07, BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).