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BFH·IX E 6/20·19.02.2020

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsbehelf/RechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer rügt die Kostenrechnung des BFH; er erhebt jedoch keine Einwendungen gegen Ansatz oder Höhe der Kosten. Der BFH weist die Erinnerung zurück, weil das Erinnerungsverfahren nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst zulässt und nicht die Überprüfung der zugrunde liegenden Entscheidungen ermöglicht. Ein Kostenverzicht nach §21 Abs.1 GKG liegt nicht vor. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur zulässig für Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, insbesondere gegen Ansatz, Höhe einzelner Kostenpositionen oder den Streitwert.

2

Im Erinnerungsverfahren können keine grundsätzlichen Rügen gegen die der Kostenrechnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtsbehandlung des Gerichts geltend gemacht werden; solche Angriffe sind im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen.

3

Ein Absehen von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG setzt ein erkennbares Versehen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Vorschriften voraus; bloße Beanstandungen der Sachbehandlung genügen nicht.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattungen werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht gewährt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs 1 GKG§ 66 Abs 8 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 GKG§ 21 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13.01.2020 - KostL 17/20 (IX R 16/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2008 - X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Senatsbeschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13.06.2005 - IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).

3

2. Auch wenn das Vorbringen des Erinnerungsführers so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen (Beschluss vom 06.09.2019 - IX B 16/19); den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte er bereits mit Beschluss vom 18.07.2019 - IX S 3/19 (PKH) abgelehnt.

4

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).