Themis
Anmelden
BFH·IX B 99/18·22.02.2019

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verpflichtung zur rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenWiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte verspätet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §116 FGO ein; Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wurde versagt. Das Urteil war dem Prozessbevollmächtigten am 7.12.2017 zugestellt; die Monatsfrist endete am 8.1.2018. Der BFH verwirft die Beschwerde, weil der Vertreter schuldhaft handelte, indem er auf den Erfolg eines parallelen Verfahrens vertraute und damit seine Sorgfaltspflichten verletzte.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Vertreterverschulden abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozessbevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen eine erstinstanzliche Entscheidung kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den Erfolg eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Verfahrens hofft.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; bei Steuerberatern oder Rechtsanwälten ist Verschulden nur zu verneinen, wenn äußerste, den Umständen angemessene Sorgfalt angewandt wurde.

3

Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird; bloßes Vertrauen auf parallele Verfahren genügt nicht.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 116 FGO ist binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen; eine Fristversäumung macht die Beschwerde unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzung gewährt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 Abs 2 FGO§ 187 Abs 1 BGB§ 188 Abs 2 BGB§ 222 ZPO§ 155 FGO§ 85 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2017, Az: 9 K 9119/14, Urteil

Leitsatz

NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2017 9 K 9119/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Die Beschwerdefrist wurde versäumt. Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren.

3

a) Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Hierauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2017 (Donnerstag) zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete daher gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 8. Januar 2018 (Montag). Die erst am 18. September 2018 beim BFH eingegangene Beschwerde war somit verspätet.

4

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.

5

aa) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. August 2015 III B 46/15, BFH/NV 2015, 1593, Rz 10). Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten muss daher alles ihm Zumutbare tun, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird.

6

bb) Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand darzulegen, man habe anstelle der Einlegung des statthaften Rechtsmittels auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens gehofft. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das hier streitige Urteil des Finanzgerichts (FG) befugt und auch in der Lage. In diesem Fall entspricht es den Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten, fristwahrend zu Gunsten des Mandanten das statthafte Rechtsmittel einzulegen, um so die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zu verhindern. Aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten lassen sich auch keine anderen Umstände entnehmen, die ihn an einer fristgerechten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und dem rechtzeitigen Vorbringen der nunmehr verspätet angeführten Zulassungsgründe gehindert haben.

7

2. Auf die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es daher nicht an.

8

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.