Wirtschaftliche Abnutzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügen die kürzere Nutzungsdauer wegen wirtschaftlicher Abnutzung von auf den Mieter zugeschnittenen Gebäudeteilen. Der BFH betont, dass das endgültige Entfallen einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Das Finanzgericht hat nach umfassender Einzelfallwürdigung einen wirtschaftlichen Verbrauch verneint. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wird abgewiesen; das FG hat wirtschaftlichen Verbrauch verneint und keine Verfahrensfehler begangen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung endgültig entfallen ist, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls und unterliegt der Würdigung der Tatsacheninstanz.
Die Einordnung ehemals einheitlicher Anlagen kann dazu führen, dass einzelne Gebäudeteile nicht mehr einheitlich als Spezialleasing zu beurteilen sind.
Das Finanzgericht handelt nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es nach umfassender Einzelfallwürdigung einen wirtschaftlichen Verbrauch ablehnt und daher keine weitere Sachaufklärung anordnet.
Die Festlegung einer kürzeren Nutzungsdauer wegen wirtschaftlicher Abnutzung setzt eine belastbare Tatsachenfeststellung voraus, dass eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung endgültig entfallen ist.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 11. April 2013, Az: 11 K 1543/08, Urteil
Leitsatz
NV: Ob die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung endgültig entfallen ist, beurteilt sich nach den vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu würdigenden Verhältnissen des Einzelfalls.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von den Klägern und Beschwerdeführern zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, "ob und unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen es geboten ist, die kürzere Nutzungsdauer infolge wirtschaftlicher Abnutzung nach dem zugrunde liegenden Mietverhältnis zu bestimmen, wenn das vermietete Wirtschaftsgut bzw. die Summe der Wirtschaftsgüter speziell auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist," ist --wie bereits im Urteil des Senats im ersten Rechtszug vom 4. März 2008 ausgeführt (Az. IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310)-- eine solche des konkreten Einzelfalls. Ob die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung endgültig entfallen ist, beurteilt sich nach den vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu würdigenden Verhältnissen des Einzelfalls.
2. Das FG hat ausgehend von seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO). Dass die ursprünglich eine einheitliche Gesamtanlage bildenden Gebäudeteile nicht mehr einheitlich und damit auch nicht einheitlich als Spezialleasing zu beurteilen sind, folgt schon aus dem Urteil des Senats im ersten Rechtszug. Hinsichtlich der in diesem Sinne von den Verteilungshallen zu unterscheidenden anderen Gebäuden hat das FG auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallwürdigung einen wirtschaftlichen Verbrauch abgelehnt, ohne sich insoweit durch eine etwaige materiell-rechtliche Einordnung als Spezialleasing gebunden zu sehen. Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG hatte dieses keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.