Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung eines Verfahrensmangels
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision und bezeichnen einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Kläger innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO keine konkreten Tatsachen darlegen, die einen Verfahrensfehler begründen. Neuer Tatsachenvortrag in der Beschwerde ist unzulässig; auf weitere Fragen (z. B. Wiedereinsetzung) kommt es nicht an.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die vorgetragenen Tatsachen unterstellt ihrer Richtigkeit einen Verfahrensmangel ergeben können.
Neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht vorgetragen wurden, sind in der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da das Verfahren auf die Prüfung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist.
Die bloße Behauptung, bestimmte Gesichtspunkte seien in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden, begründet ohne darlegungs- und substanziierten Nachweis, dass diese bereits vor dem Finanzgericht vorgebracht oder entsprechende Beweisanträge gestellt wurden, keinen Verfahrensfehler.
Ist ein Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 3 FGO nicht hinreichend dargelegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; auf nachgelagerte prozessuale Fragen (z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kommt es dann nicht mehr an.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juni 2017, Az: 13 K 13264/15, Urteil
Leitsatz
NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können .
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2017 13 K 13264/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurde mangels hinreichender Angaben nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.). Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler, wie z.B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), entnehmen. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich darauf, Tatsachen vorzubringen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesichtspunkte von den Klägern im Verfahren vor dem Finanzgericht vorgebracht oder Beweisanträge dazu gestellt worden sind, legen die Kläger aber nicht dar. Soweit die Kläger zudem auf die Denkmaleigenschaft des bestehenden Gebäudes hinweisen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das auf die Prüfung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist, nicht berücksichtigt werden kann.
2. Auf die Fragen, ob die Begründung der Kläger fristgerecht eingereicht wurde und ob den Klägern in die Versäumung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kommt es mithin nicht mehr an.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.