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BFH·IX B 86/15·06.11.2015

Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang beruhenden Steuernachzahlung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAllgemeines AbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG Köln zur steuerlichen Behandlung erstatteter Kirchensteuer bei Anwendung der Fünftelungsregelung (§34 Abs.1 EStG). Der BFH hält die Rechtsfrage für durch seine Rechtsprechung geklärt. Selbst wenn die Fünftelung zu einer deutlich höheren Steuernachzahlung gegenüber erstatteter Kirchensteuer führt, begründet dies keine unbillige Belastung im Sinne des §163 AO. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten zu Lasten der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach §163 AO ist nicht allein wegen des Zusammentreffens der Fünftelungsregelung des §34 Abs.1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen zu gewähren.

2

Das Anfallen einer höheren Steuernachzahlung durch Anwendung der Fünftelungsregelung stellt für sich genommen keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen im Sinne des §163 AO dar.

3

Ist eine Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

4

Die Nichtzulassung der Revision ist zu rechtfertigen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungsbedarf des Rechts ersichtlich sind, weil die leitende Rechtsprechung Vorfragen bereits entschieden hat.

Relevante Normen
§ 163 AO§ 34 Abs 1 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO§ 227 AO§ EStG VZ 2006

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 18. Juni 2015, Az: 6 K 2846/12, Urteil

Leitsatz

NV: Die Frage eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung für den Fall des Zusammentreffens der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Juni 2015 6 K 2846/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) zuzulassen. Denn die Frage eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung für den Fall des Zusammentreffens der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2013 X R 6/11, BFH/NV 2013, 1537).

3

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.