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BFH·IX B 86/12·31.08.2012

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrecht (Finanzgerichtsordnung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Berichtigung eines FG-Urteils. Streitpunkt war, ob es sich um eine nach § 107 FGO berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit und ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde vorliegt. Der BFH hielt die Beschwerde für zulässig, wies sie aber in der Sache ab: es lagen keine mechanischen Schreib- oder Rechenfehler vor, und inhaltliche Änderungen sind nur über das reguläre Rechtsmittel möglich. Das Beschwerdeverfahren ist nicht kostenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Urteilsberichtigung als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführer kostenpflichtig

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde zulässig; ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedenfalls nicht, wenn das berichtigte Urteil erst nach Erschöpfung des Rechtswegs unanfechtbar geworden ist.

2

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen; eine solche liegt nur vor, wenn ein mechanisches Versehen dazu führt, dass das Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt.

3

Die Berichtigung nach § 107 FGO darf nicht dazu dienen, den gewollten und korrekt erklärten Inhalt eines Urteils inhaltlich zu ändern; hierfür ist das gegen das Urteil zustehende Rechtsmittel gegeben.

4

Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer abweichenden Tatsachenwürdigung schließt die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 107 FGO aus.

5

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags besteht keine Kostenfreiheit; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 107 FGO§ 135 Abs 2 FGO§ 143 Abs 1 FGO§ 107 Abs. 1 FGO§ 135 Abs. 2 FGO§ 143 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 4. Mai 2012, Az: 13 K 962/08, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.

2. NV: Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt.

3. NV: Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts eines Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere fehlt es im Streitfall nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), da das Urteil des Finanzgerichts (FG), dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges --durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2011 IX B 67/11-- unanfechtbar geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 33).

3

Das FG hat die Berichtigung seines Urteils zu Recht abgelehnt. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831, m.w.N.).

4

Mit ihrem Antrag machen die Antragsteller schon keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten geltend. Sie wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit richtet sich das Antragsbegehren auf eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Inhalt, der vom erkennenden Senat des FG nicht gewollt war. Ein solches Ziel kann nicht mit einem Antrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).