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BFH·IX B 83/17·04.09.2017

Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrensrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beschwerten sich gegen die Verfügung des FG Münster, ihren Antrag auf Verlegung eines Termins abzulehnen. Kernfrage ist, ob prozessleitende Verfügungen wie Ladungen oder Terminsverlegungen nach § 128 Abs. 2 FGO beschwerdefähig sind. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, weil solche Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können; Gehörsbeanstandungen sind im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung geltend zu machen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verfügung zur Terminsverlegung als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse des Finanzgerichts über Ladungen, Vertagungen oder Verlegungen von Terminen sind prozessleitende Verfügungen und nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2

Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung begründet keine selbstständige Beschwerdebefugnis; etwaige Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind im Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung geltend zu machen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 135 Abs. 2 FGO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 128 Abs 2 FGO§ 155 FGO§ 227 ZPO§ 128 Abs. 2 FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 21. Juni 2017, Az: 10 K 1881/15 E, Verfügung

Leitsatz

NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

3

Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die --in der Hauptsache-- getroffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.