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BFH·IX B 83/13·26.03.2014

Nichtzulassungsbeschwerde, Befangenheit

VerfahrensrechtFinanzprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtzulassung der Revision und macht u.a. Befangenheit einer Richterin wegen einer angeblich fehlerhaften Entscheidung in einem Parallelverfahren geltend. Der BFH nimmt die Beschwerde als unbegründet zurück und verneint sowohl Grundsätzlichkeit als auch Rechtsfortbildungsbedarf. Eine bloße behauptete Fehlentscheidung in einem Parallelverfahren rechtfertigt keine Ablehnung wegen Befangenheit. Das FG habe den Verfahrensstoff ausreichend berücksichtigt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Fehlentscheidung eines Richters in einem Parallelverfahren begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigt nicht dessen Ablehnung oder Ablegung.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert die Darlegung einer über den Streitfall hinausreichenden rechtlichen Tragweite; die bloße Rüge der materiellen Fehlanwendung der Vorinstanz genügt nicht.

3

Eine Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde allein die materielle Rechtsanwendung der Vorinstanz angreift, ohne eine neue oder klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen.

4

Ein Verfahrensfehler liegt nicht bereits darin, dass das Urteil nicht jeden vorgetragenen Gesichtspunkt ausdrücklich erwähnt; mangels besonderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das Gericht den gesamten Verfahrensstoff gewürdigt hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 FGO§ 41 ZPO§ 42 ZPO§ 43 ZPO§ 44 ZPO§ 45 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 23. Januar 2013, Az: 5 K 725/2008, Urteil

Leitsatz

NV: Angebliche fehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren kann die Ausschließung oder Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nicht rechtfertigen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beruft, wendet er sich der Sache nach dagegen, dass das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerhaft entschieden habe, insbesondere davon ausgegangen sei, dass die Vereinbarung einer Quotentreuhand nicht unter den Begriff des Wertpapiers falle. Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage, ob es statthaft sei, den Tenor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) gegen den Wortlaut auszulegen, ist unmittelbar bezogen auf die genannte angebliche Fehlerhaftigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargetan. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde eine fehlerhafte, nicht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entsprechende, Anwendung von § 175 der Abgabenordnung rügt.

3

Aus denselben Gründen kommt eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht.

4

2. Das finanzgerichtliche Urteil ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Insbesondere ergibt sich die Befangenheit einer mitwirkenden Richterin nicht daraus, dass sie in einem Parallelverfahren angeblich rechtsfehlerhaft entschieden hat. Insoweit wurde der Befangenheitsantrag in der Sache zutreffend abgelehnt (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 47, m.w.N.). Die etwaige Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über die Befangenheit der Richterin wegen Mitwirkung ihres Ehemanns hat sich danach auf die finanzgerichtliche Entscheidung nicht ausgewirkt.

5

Soweit sich die Beschwerde weiter dagegen wendet, dass das FG einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens im Urteil nicht gewürdigt habe, liegt auch insoweit ein Verfahrensfehler nicht vor. Mangels besonderer gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das FG den gesamten Verfahrensstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nur eben nicht im Sinne des Klägers und nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis. Auch insoweit zielt das Klägervorbringen wiederum gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.