Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten Beschwerde gegen eine Verfügung des FG Münster, mit der ihr Antrag auf Verlegung/Vertagung eines mündlichen Termins abgelehnt wurde. Zentral ist, ob prozessleitende Verfügungen wie Ladungen oder Terminverlegungen mit der Beschwerde anfechtbar sind. Der BFH verneint dies und verwirft die Beschwerde als unzulässig. Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Rechtsmittelverfahren gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung geltend zu machen; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§135 Abs.2 FGO).
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung als unzulässig verworfen (§128 Abs.2 FGO)
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse und Verfügungen über die Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung sind prozessleitende Verfügungen und nach §128 Abs.2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Ladungen gehören zu den prozessleitenden Verfügungen; gegen sie steht der Beschwerdeweg nach §128 Abs.2 FGO nicht offen.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Terminsverlegung kann nur im Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung geltend gemacht werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann das Gericht dem Beschwerdeführer auferlegen (vgl. §135 Abs.2 FGO).
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 20. Juni 2017, Az: 10 K 1881/15 E, Verfügung
Leitsatz
NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Finanzgerichts Münster vom 20. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die --in der Hauptsache-- getroffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.