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BFH·IX B 82/15·13.11.2015

Berücksichtigung des abzugsfähigen Höchstbetrags für ein Arbeitszimmer auch im Fall erhöhter Gebäudeabschreibung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbschreibungsrecht / AfAAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision zum Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers bei erhöhter Abschreibung nach § 7i EStG. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er folgte dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und stellte fest, dass der Höchstbetrag von 1.250 € unabhängig von der Art der Gebäudekosten gilt. Das FG hatte die Anträge hinreichend behandelt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt auch bei erhöhter Abschreibung nach § 7i EStG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auf einen Höchstbetrag von 1.250 € beschränkt, sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

2

Die gesetzliche Beschränkung des Abzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterscheidet nicht nach der Art der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Gebäudekosten; erhöhte Abschreibungen nach § 7i EStG bleiben hierin unberücksichtigt.

3

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsfortbildung berührt; eindeutiger Gesetzeswortlaut schließt dies aus.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die entscheidungserheblichen Anträge behandelt und die maßgeblichen Rechtsfragen erkennbar entschieden hat; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterbleiben.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002§ 7i EStG 2002§ 10f EStG 2002§ EStG VZ 2007

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 20. Mai 2015, Az: 1 K 2351/12, Urteil

Leitsatz

NV: Die Frage, ob der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, auch im Fall erhöhter Abschreibungen nach § 7i EStG Anwendung findet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Mai 2015 1 K 2351/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) und der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 FGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor.

3

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

5

Daran fehlt es hier. Die Frage, ob der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, auch im Fall erhöhter Abschreibungen nach § 7i EStG Anwendung findet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist der Abzug von Werbungskosten in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € beschränkt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Eine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten (Wohnnebenkosten, Absetzungen für Abnutzung, o.ä.) wird nicht vorgenommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2001 X R 92/98, BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51, unter II., für den Fall einer Berücksichtigung nach § 10e EStG; Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 4 Rz 598; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Rz 6).

6

2. Der vom Kläger behauptete Verfahrensfehler, wonach die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO), weil seine Anträge nicht vollständig beschieden worden seien, liegt nicht vor. Das FG hat über den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 gestellten Klageantrag in vollem Umfang entschieden. Insbesondere hat das FG sich mit der Frage befasst, ob der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG auch erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG erfasst. Ebenfalls ist das FG auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag, die Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10f Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, in seiner Begründung sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich eingegangen.

7

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.