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BFH·IX B 81/11·27.09.2011

Verbleibender Verlustvortrag, Festsetzungsverjährung, ausreichende Verlustkompensation

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Feststellung verbleibender Verlustvorträge für 1994/1995, die er jedoch erst nach Ablauf der Feststellungsfristen einreichte. Der BFH wies die Beschwerde ab, weil nach § 181 Abs. 5 AO eine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nicht mehr möglich ist, wenn in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen ausreichende Einkünfte zur Kompensation vorlagen. Die Sache sei zudem rechtlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung; verspätete Schriftsätze bleiben unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellungsantrag auf verbleibenden Verlustvortrag abgewiesen; gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfristen nicht möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte vorhanden waren.

2

Die nachträgliche Einreichung von Feststellungserklärungen nach Ablauf der Feststellungsfristen begründet keinen Anspruch auf gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags, soweit § 181 Abs. 5 AO einschlägig ist.

3

Eine Rechtssache ist nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt ist.

4

Nach Ablauf der Begründungsfrist sind ergänzende oder neue Ausführungen in Schriftsätzen unbeachtlich, soweit sie nicht rein erläuternder oder ergänzender Natur sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 181 Abs 5 AO§ 10d Abs 2 EStG 1990§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. März 2011, Az: 11 K 1736/09, Urteil

Leitsatz

NV: Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt hatte.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr); die aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326; vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314). Zudem hat das Finanzgericht (FG) die Klage im Sinne dieser Rechtsprechung abgewiesen. Denn zum einen hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Erklärungen zur Feststellung des von ihm begehrten Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1994 und den 31. Dezember 1995 im November 2004 und damit erst nach Ablauf der maßgeblichen Feststellungsfristen (am 31. Dezember 2001 für 1994 und am 31. Dezember 2002 für 1995) eingereicht; zum anderen konnte ein verbleibender Verlustvortrag nach Ablauf der Feststellungsfristen auch nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr gesondert festgestellt werden, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen (1997 und 1998) über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügte. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich.

3

Die darüber hinaus in den nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsätzen vom 8. Juli und 25. August 2011 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).