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BFH·IX B 8/10·18.05.2010

Zur Wiedereinsetzung in die abgelaufene NZB-Begründungsfrist

VerfahrensrechtFinanzgerichtsordnung (FGO)Fristrecht/VerfahrensfristenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung erst nach Ablauf der Frist einging. Der Beschwerdeführer hatte zwar rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, doch verlängert dieser die Begründungsfrist erst durch die dem Beteiligten bekanntzugebende Entscheidung des Vorsitzenden. Wer ohne Mitteilung auf den Antrag vertraut und die Frist verstreichen lässt, handelt schuldhaft i.S.v. §56 Abs.1 FGO; eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen. Es bestand die Obliegenheit, sich bei der Geschäftsstelle zu erkundigen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist wegen Verschuldens nach §56 Abs.1 FGO versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nach §116 Abs.3 Satz4 FGO bewirkt die Fristverlängerung nicht schon durch seine Einreichung, sondern erst mit der dem Beteiligten bekanntzugebenden Entscheidung des Vorsitzenden.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 FGO ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf Verschulden beruht; bereits einfache Fahrlässigkeit verweigert die Wiedereinsetzung.

3

Verlässt sich ein Beteiligter ohne Mitteilung über den Ausgang eines Verlängerungsantrags auf dessen Wirksamkeit und gibt die Begründung nach Ablauf der Frist ab, handelt er schuldhaft im Sinne des §56 Abs.1 FGO.

4

Erhält ein Antragsteller bis zum Fristablauf keine Mitteilung über die Gewährung der Verlängerung, trifft ihn die Pflicht, sich bei der Geschäftsstelle des Senats zu erkundigen; unterbleibt dies, begründet dies Verschulden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 56 Abs 1 FGO§ 116 Abs 3 S 4 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO§ 56 Abs. 1 FGO§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO§ 120 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. November 2009, Az: 1 K 154/07, Urteil

Leitsatz

1. NV: Nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, sondern allein die - auch formlos - bekannt zu gebende Entscheidung des Vorsitzenden nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO führt zur Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat.

2. NV: Wer die Beschwerdebegründungsfrist im Vertrauen auf den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag verstreichen lässt, obschon ihm keine Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Begründungsfrist gekannt gegeben wurde und die Begründung verspätet abgibt, ohne sich vorher bei der Senatsgeschäftsstelle über die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu erkundigen, handelt schuldhaft im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO und kann keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist erreichen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung ist nicht innerhalb der am 15. Februar 2010 ablaufenden zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils, sondern erst danach beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Begründungsfrist kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an dem Einhalten einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), wobei jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 44/06, BFH/NV 2007, 921, m.w.N.).

3

Schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Wenn sie ausführen, bereits am 5. Februar 2010 einen Fristverlängerungsantrag nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO gestellt zu haben, so führt nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag, sondern allein die den Klägern --auch formlos-- bekanntzugebende Entscheidung des Vorsitzenden (vgl. dazu Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 144) zur Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO um einen weiteren Monat. Wenn sie sich darauf verlassen, ihr Fristverlängerungsantrag werde schon beim BFH vorliegen und sie deshalb ihre Begründung nach Ablauf der regulären Begründungsfrist abgeben, so handeln sie schuldhaft. Erhalten sie auf ihren Antrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist keine Mitteilung, hätten sie sich --wie dies der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- bei der Geschäftsstelle des Senats darüber erkundigen müssen, ob dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wurde. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als zwischen der behaupteten Abfassung des Verlängerungsantrags am 5. Februar 2010 und dem Ablauf der Frist am 15. Februar 2010 immerhin zehn Tage liegen.