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BFH·IX B 72/20·12.05.2021

Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

VerfahrensrechtGerichtsorganisationZuständigkeit des SpruchkörpersAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan und den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Der BFH verneint einen Verfahrensmangel und führt aus, dass maßgeblich der vom Präsidium beschlossene und in der Geschäftsstelle ausgelegte Plan (§21e GVG) ist. Eine unterjährige Änderung durch Einrichtung eines weiteren Senats ist wegen ungenügender Auslastung zulässig. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung ist der zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltende, vom Präsidium beschlossene und in der Geschäftsstelle zur Einsicht ausgelegte Geschäftsverteilungsplan maßgeblich; Veröffentlichungen auf der Website sind nicht entscheidend (§21e Abs.1,9 GVG).

2

Ein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan begründet nur dann einen Verfahrensfehler i.S.v. §115 Abs.2 Nr.3 FGO und §119 Nr.1 FGO, wenn er willkürlich ist und den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 GG) verletzt.

3

Der Geschäftsverteilungsplan hat nach dem Abstraktionsprinzip allgemeine, abstrakte und objektive Verteilungsmerkmale zu enthalten; eine Zuordnung bereits anhängiger Sachen an andere Spruchkörper ist nur unzulässig, wenn einzelne ausgesuchte Verfahren gezielt umverteilt werden.

4

Die Einrichtung eines weiteren Spruchkörpers und die daraus resultierende ungenügende Auslastung eines Senats rechtfertigen eine unterjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans nach §21e Abs.3 GVG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 21e Abs 1 GVG§ 21e Abs 9 GVG§ 21e Abs 3 GVG§ 4 FGO§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 119 Nr 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 5. November 2020, Az: 8 K 966/18, Urteil

Leitsatz

1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.

2. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht, wenn die nachträgliche ("unterjährige") Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans durch die Einrichtung eines weiteren Senats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.11.2020 - 8 K 966/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zuzulassen.

2

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (§ 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) liegt nicht vor.

3

a) Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.11.2011 - IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431). Dies ist allein bei willkürlichen Verstößen gegen diese Verfahrensvorschriften der Fall. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.02.2014 - I B 14/13, BFH/NV 2014, 880, Rz 4; vom 13.01.2016 - IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581, Rz 5; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 4 Rz 27, m.w.N.).

4

b) "Erkennendes Gericht" i.S. des § 119 Nr. 1 FGO ist das Gericht in der Besetzung bei der abschließenden Entscheidung. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv auch die Zuständigkeit des Spruchkörpers für bereits anhängige Sachen. Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.07.2006 - IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.a, Rz 5; in BFH/NV 2012, 431, Rz 5; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

5

§ 21e Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 4 FGO verbietet es nicht, durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Einganges anhängig geworden sind. Hierbei ist jedoch --wie bei der Verteilung der Geschäfte allgemein-- das Abstraktionsprinzip zu beachten. Der jeweilige Geschäftsverteilungsplan muss die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen (d.h. nicht speziell, sondern generell) verteilen. Dies schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen --soweit notwendig-- in gewissem Umfang zu konkretisieren. Keinesfalls dürfen aber einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden. Geschieht dies dennoch --wenn auch in dem anerkennenswerten Bemühen, bestimmte Verfahren zu beschleunigen--, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.b, Rz 6; in BFH/NV 2012, 431, Rz 6; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

6

c) Im Streitfall liegt kein Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan vor. Der erkennende Senat des Finanzgerichts (FG) war nach dem vom Kläger vorgelegten --im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltenden-- Geschäftsverteilungsplan u.a. für das Verfahren 8 K 966/18 zuständig. Denn danach bestand für bis 31.12.2018 eingegangene Klagen gegen das Finanzamt … die Zuständigkeit des 8. Senats. Maßgebend ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG), nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.

7

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht. Dies gilt nach den zuvor dargestellten Grundsätzen auch im Hinblick darauf, dass durch den (jährlichen) Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Einganges anhängig geworden sind (Abgabe vom 7. Senat an den 6. Senat und später an den 8. Senat). Die nachträgliche ("unterjährige") Änderung war --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- durch die Einrichtung des 8. Senats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst. Verstöße gegen das Abstraktionsprinzip sind nicht ersichtlich.

8

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.