Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt, das Finanzgericht habe die einschlägige BFH-Rechtsprechung im konkreten Fall nicht zutreffend angewandt und beantragt Revisionszulassung. Der BFH stellt fest, dass die bloße Behauptung einer Fehlanwendung auf den Einzelfall keine Divergenz i.S. von §115 Abs.2 FGO begründet. Auch tatrichterliche Würdigungen (z.B. behaupteter Verzicht) und eine Nichtentscheidung zu einer Nebenfrage rechtfertigen die Zulassung nicht. Procedural wurden kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder §96 Abs.2 FGO festgestellt; die Beschwerde wird verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; kein Darlegungsgrund für Revisionszulassung (§115 FGO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge, das Finanzgericht habe die einschlägige Rechtsprechung des BFH nicht zutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt, begründet für sich genommen keinen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO, da dadurch keine grundsätzliche Divergenz dargetan wird.
Die Anfechtung tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung, etwa die Feststellung eines Verzichts durch Dritte, ist kein zulassungsfähiger Revisionsgrund; die Revisionszulassung setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage oder Divergenz voraus.
Die bloße Rüge, das Gericht habe zu einer bestimmten Rechtsfrage unentschieden gelassen, rechtfertigt mangels Entscheidung der Vorinstanz keine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Eine überraschende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Urteil auf einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der dem Prozess eine unerwartete Wendung gibt; bei fachkundiger Vertretung und erörterten Gesichtspunkten ist eine Gehörsverletzung regelmäßig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. März 2012, Az: 2 K 2998/10, Urteil
Leitsatz
NV: Mit der Rüge, das FG habe die einschlägige Rechtsprechung nicht zutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt, wird ein Revisionzulassungsgrund nicht dargetan.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen die (vermeintlich) unzutreffende Umsetzung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Finanzgericht (FG) im konkreten Einzelfall. Damit ist keine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von dieser Rechtsprechung im Grundsätzlichen und damit keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargetan. Vielmehr macht die Beschwerde die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Auch soweit sich der Kläger gegen den vom FG angenommenen Verzicht der Mutter des Klägers wendet, trifft dies die Sachverhaltswürdigung des FG im konkreten Streitfall. Ein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO ist insoweit nicht dargetan. Wenn der Kläger geltend macht, das FG habe zu Unrecht unentschieden gelassen, ob die Gewährung einer Kreditsicherheit ein einlagefähiges Wirtschaftsgut sein könne, kommt --mangels Entscheidung des FG insoweit-- eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht in Betracht.
Die finanzgerichtliche Entscheidung ist auch nicht verfahrensfehlerhaft i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergangen. Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen, dies umso mehr, als der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten war. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO rügt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.