Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der BFH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt wurde. Wirtschaftliche oder finanzielle Auswirkungen allein rechtfertigen keine Revisionszulassung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO. Erforderlich ist ein substantiiertes Vorbringen einer abstrakten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage von Allgemeininteresse, die im Streitfall lösbar ist. Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Entscheidung begründen keinen Zulassungsgrund.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Wirtschaftliche oder finanzielle Auswirkungen einer finanzgerichtlichen Entscheidung begründen allein keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO.
Die Revisionszulassung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, weshalb eine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt und im Streitfall geklärt werden kann.
Ein Vorbringen, das lediglich die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung angreift, begründet keinen Revisionszulassungsgrund.
Ein Vertrauensschutzvorwurf ist nur dann erheblich für die Zulassung, wenn er konkret und auf das maßgebliche Streitjahr bezogen substantiiert dargelegt wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 7. Dezember 2011, Az: 1 K 578/10, Urteil
Leitsatz
NV: Mit den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen einer finanzgerichtlichen Entscheidung kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht schlüssig dargelegt und liegt auch nicht vor.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb eine von ihm für bedeutsam gehaltene, abstrakte und für die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung erhebliche Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Daran fehlt es hier. Insbesondere können die geltend gemachten wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Soweit sich die Kläger auf Vertrauensschutz berufen, ist dies zunächst, soweit sie sich auf das Jahr 2008 beziehen, unerheblich, da Streitjahr vorliegend das Jahr 2009 ist. Im Übrigen zielt auch insoweit das Beschwerdevorbringen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Ein Revisionszulassungsgrund wird damit nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Finanzgericht die von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31) zum Vertrauensschutz bei Vereinbarungen über Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in eklatanter Weise fehlerhaft angewandt hätte (Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, sowie vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887).