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BFH·IX B 71/19·25.11.2019

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensmangel (Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit)

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtGerichtsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG. Streitpunkte sind eine behauptete Divergenz zu anderer Rechtsprechung und die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch Verlegung des Sitzungssaals. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Divergenzrüge ist nicht schlüssig, und die Öffentlichkeitseinrede wurde in der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig gerügt. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schlüssige Divergenzrüge setzt die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze und die Darlegung voraus, dass das erstinstanzliche Gericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der bundesgerichtlichen oder gleichrangigen Rechtsprechung abweicht.

2

Die Revisionseröffnung nach § 115 Abs. 2 FGO wegen Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Divergenz substantiiert und in der vom Bundesgericht verlangten Form gerügt ist.

3

Wer eine behauptete Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 52 FGO i.V.m. § 169 GVG) nicht in der mündlichen Verhandlung geltend macht, sondern weiter zur Sache verhandelt und einen Klageantrag stellt, verliert sein Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 FGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 155 FGO§ 295 ZPO§ 52 FGO§ 169 GVG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 21. Juni 2019, Az: 5 K 103/18, Urteil

Leitsatz

1. NV: Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer --unter Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze-- darlegt, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes Bundesgericht oder ein anderes FG .

2. NV: Der Beschwerdeführer hat sein Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren, wenn er die behauptete Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 52 FGO i.V.m. § 169 GVG) in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern weiter zur Sache verhandelt und einen Klageantrag gestellt hat .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.06.2019 - 5 K 103/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.), zuzulassen.

3

1. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) scheidet aus. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) dessen Beschwerdebegründung im Schreiben vom 23.08.2019 --unter Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO)-- zu eigen machen konnte und auch zu eigen gemacht hat. Denn es fehlt jedenfalls an einer i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssigen Divergenzrüge. Der Kläger hat nicht --unter Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze-- dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 28.04.2016 - IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, Rz 9).

4

2. Zudem kann der Kläger nicht mit Erfolg rügen, dass das FG den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 52 FGO i.V.m. § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--) verletzt habe, indem es die öffentliche Sitzung nicht in dem in der Ladung angegebenen Sitzungssaal, sondern in einem "Besprechungszimmer" abgehalten habe. Denn ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls (§ 94 FGO i.V.m. §§ 160 Abs. 4, 164 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat er die behauptete Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern weiter zur Sache verhandelt und insbesondere einen Klageantrag gestellt. Damit hat der Kläger sein Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.08.1990 - X R 45-46/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032; vom 30.11.2009 - I B 111/09, BFH/NV 2010, 1102, Rz 8; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 288).

5

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.