(Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung des Finanzgerichts und rügte eine Gleichheitsverletzung nach Art. 3 GG wegen der Beschränkung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG auf Veräußerungsgewinne. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Er hält die steuerliche Begünstigung als sozialzweckbezogen und sachlich nicht mit der Lage eines Arbeitnehmers vergleichbar; auf uneingeholte Einwendungen zur Fünftelregel wird verwiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Vorentscheidung als unbegründet abgewiesen; keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG auf Veräußerungsgewinne begründet für sich genommen keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG zugunsten von Arbeitnehmern.
Eine steuerliche Sozialzwecknorm, die bestimmte Einkunftsarten zugunsten einer Gruppe (z. B. der mittelständischen Wirtschaft) entlastet, verletzt den Gleichheitssatz nicht, wenn sachliche Unterschiede die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und offensichtlich wie die Vorinstanz zu beantworten ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Beschwerdebegründung muss sich substantiiert mit einschlägiger Rechtsprechung auseinandersetzen; ohne Bezugnahme auf die maßgeblichen BFH-Grundsätze bleiben Einwendungen, etwa gegen die Fünftelregelung, ohne Erfolg.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Januar 2012, Az: 1 K 2736/09, Urteil
Leitsatz
NV: Ein Arbeitnehmer kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hervorgehobene Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie offenbar so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Der Kläger kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten. Will der Gesetzgeber mit der Sozialzwecknorm insbesondere die mittelständische Wirtschaft steuerlich entlasten (vgl. BTDrucks 14/4217, unter I. Allgemeiner Teil), so ist die Situation des Klägers als Arbeitnehmer --wie das FG zutreffend ausführt-- damit nicht vergleichbar, erhält er doch typischerweise --wie auch hier geschehen-- Leistungen aus der auch arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Intention des Gesetzgebers auch Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz C 2, und zur Rechtsentwicklung Rz A 95).
Soweit sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach gegebene Übermaßbesteuerung durch die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG wendet, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07 (BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032), auf dessen Grundsätze die Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht eingeht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.