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BFH·IX B 71/12·10.07.2012

(Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfassungsrecht (Gleichheitsgrundsatz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung des Finanzgerichts und rügte eine Gleichheitsverletzung nach Art. 3 GG wegen der Beschränkung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG auf Veräußerungsgewinne. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Er hält die steuerliche Begünstigung als sozialzweckbezogen und sachlich nicht mit der Lage eines Arbeitnehmers vergleichbar; auf uneingeholte Einwendungen zur Fünftelregel wird verwiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Vorentscheidung als unbegründet abgewiesen; keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG auf Veräußerungsgewinne begründet für sich genommen keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG zugunsten von Arbeitnehmern.

2

Eine steuerliche Sozialzwecknorm, die bestimmte Einkunftsarten zugunsten einer Gruppe (z. B. der mittelständischen Wirtschaft) entlastet, verletzt den Gleichheitssatz nicht, wenn sachliche Unterschiede die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und offensichtlich wie die Vorinstanz zu beantworten ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

4

Die Beschwerdebegründung muss sich substantiiert mit einschlägiger Rechtsprechung auseinandersetzen; ohne Bezugnahme auf die maßgeblichen BFH-Grundsätze bleiben Einwendungen, etwa gegen die Fünftelregelung, ohne Erfolg.

Relevante Normen
§ 34 Abs 1 EStG 2002§ 34 Abs 3 EStG 2002§ Art 3 Abs 1 GG§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG§ 34 Abs. 3 EStG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Januar 2012, Az: 1 K 2736/09, Urteil

Leitsatz

NV: Ein Arbeitnehmer kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hervorgehobene Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie offenbar so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Der Kläger kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten. Will der Gesetzgeber mit der Sozialzwecknorm insbesondere die mittelständische Wirtschaft steuerlich entlasten (vgl. BTDrucks 14/4217, unter I. Allgemeiner Teil), so ist die Situation des Klägers als Arbeitnehmer --wie das FG zutreffend ausführt-- damit nicht vergleichbar, erhält er doch typischerweise --wie auch hier geschehen-- Leistungen aus der auch arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Intention des Gesetzgebers auch Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz C 2, und zur Rechtsentwicklung Rz A 95).

2

Soweit sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach gegebene Übermaßbesteuerung durch die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG wendet, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07 (BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032), auf dessen Grundsätze die Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht eingeht.

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.