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BFH·IX B 68/13·23.10.2013

NZB: Grundsätzliche Bedeutung; Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festsgestellten Tatbestands und der Sitzungsniederschrift

VerfahrensrechtFinanzgerichtsordnungTatbestandsberichtigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen ein FG-Urteil zu Einkünften aus zuvor selbst genutzter Wohnung blieb erfolglos. Der BFH führt aus, dass grundsätzliche Fragen zur Einkünfteerzielungsabsicht bereits höchstrichterlich geklärt seien. Einwendungen gegen die im FG festgestellten Tatsachen sind nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend zu machen; Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift sind durch Protokollberichtigung zu verfolgen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg; Einwendungen gegen Tatsachenfeststellung und Sitzungsniederschrift sind auf anderen Wegen zu verfolgen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nicht vor, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist.

2

Einwendungen gegen die Richtigkeit der im Urteil festgestellten Tatsachen sind nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen, sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim Finanzgericht geltend zu machen.

3

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift sind im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO) zu erheben; werden diese Möglichkeiten nicht genutzt und nicht substantiiert begründet, begründen die Einwendungen keinen Verfahrensmangel in der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

Zur Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) genügt es nicht, eine Frage zu benennen, deren Beantwortung wesentlich vom Einzelfall abhängt; es muss eine rechtsfortbildungsfähige, schlüssig dargelegte Rechtsfrage vorliegen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 94 FGO§ 108 FGO§ 115 Abs 1 Nr 1 FGO§ 115 Abs 1 Nr 2 FGO§ 115 Abs 1 Nr 3 FGO§ 164 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 10. April 2013, Az: 9 K 2580/11, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt.

2. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift sind im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO) zu erheben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt (s. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848; vom 9. Juli 2013 IX R 21/12, nicht amtlich veröffentlicht, juris). Auch eine für die Klärung im Wege der Rechtsfortbildung --als Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO-- erforderliche Fragestellung ist nicht schlüssig dargetan, wenn ihre Beantwortung --wie im Streitfall die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten aufgrund vorgeblich ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

3

2. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erheben, können diese grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO beim Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2012 III B 212/11, BFH/NV 2013, 78, m.w.N.). Soweit die Kläger überdies die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift in Zweifel ziehen, hätten sie im Rahmen ihrer Beschwerde dartun müssen, weshalb von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung) kein Gebrauch gemacht wurde (BFH-Beschluss vom 23. September 1998 I B 53/98, BFH/NV 1999, 458). Das ist nicht geschehen. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverstoß liegt --unbeschadet des Umstands, dass eine Gehörsverletzung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt wurde bzw. auch nicht schlüssig dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Kläger an einer solchen Rüge gehindert gewesen seien-- mithin nicht vor.

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.