Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seiner Revision; er rügt, das FG habe die BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung selbständiger Gebäudeteile fehlerhaft angewandt. Zentrale Frage ist, ob eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargetan ist. Der BFH verneint dies, weil der Vortrag nur die materielle Rechtsanwendung im Einzelfall angreift und das FG keinen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Leitsatz aufgestellt hat.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Vortrag, das Finanzgericht habe die Rechtsprechung des BFH nicht zutreffend zugrunde gelegt, genügt für die Darlegung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht.
Zur Begründung einer Divergenz muss die Vorinstanz einen abstrakten, von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben; bloße Einzelfallkritik ist unbeachtlich.
Bei der Zulassung der Revision aus Divergenzgründen ist auf die Existenz unterschiedlicher normativer Grundsätze, nicht auf die materielle Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz abzustellen.
Die Nichtzulassung einer Revision kann mit der Begründung erfolgen, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erfüllt sind, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für unterschiedliche Leitsätze vorgetragen werden.
Zitiert von (4)
1 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Februar 2013, Az: 14 K 304/11, Urteil
Leitsatz
NV: Mit dem Vortrag, das FG habe die Rechtsprechung des BFH seiner Entscheidung nicht zutreffend zugrunde gelegt, ist eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht hinreichend dargelegt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar trägt der Beklagte und Beschwerdeführer vor, das finanzgerichtliche Urteil widerspreche der gefestigten Rechtsprechung und jahrzehntelangen Verwaltungspraxis, wonach jeder selbständige Gebäudeteil in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind. In der Sache wendet er sich damit aber lediglich gegen eine angeblich fehlerhafte Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall, d.h. gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Einzelfallentscheidung des Finanzgerichts (FG). Denn das FG hat keinen der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechenden abstrakten Rechtssatz formuliert.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.