(Abfindung von Erfinderansprüchen - Keine ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 EStG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Besteuerung einer Abfindungszahlung für Ansprüche aus Arbeitnehmererfindungen und suchten eine Revision. Streitpunkt war, ob die Zahlung als begünstigte Entschädigung i.S.v. §24 Nr.1 i.V.m. §34 Abs.2 EStG oder als Gegenleistung/Erfüllungsleistung für Rechteübertragung zu qualifizieren ist. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig und bestätigt, dass das FG die Leistung als Gegenleistung bzw. Erfüllung eingegangener Verpflichtungen und nicht als Entschädigungszahlung angesehen hat; daher kommt die ermäßigte Besteuerung nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen; FG-Qualifikation der Zahlung als Gegenleistung/Erfüllungsleistung bleibt bestehen, ermäßigte Besteuerung nach §24 Nr.1 i.V.m. §34 Abs.2 EStG nicht anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abfindung unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 EStG, wenn sie als Gegenleistung für die Übertragung von Rechten oder als Erfüllung eingegangener Verpflichtungen und nicht als Entschädigung für mehrjährige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht.
Zur Annahme einer Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist erforderlich, die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der angeblich abweichenden Entscheidungen gegenüberzustellen; bloße materielle Fehler genügen nicht.
Bloße abweichende Rechtsansichten, fehlerhafte Tatsachenwürdigung oder Subsumtionsfehler des Finanzgerichts begründen keine Zulassung der Revision wegen behaupteter Divergenz.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 13. März 2012, Az: 12 K 1229/11, Urteil
Leitsatz
NV: Geht das FG einerseits --auf der Basis der zugrunde liegenden Abfindungsvereinbarung-- von einer Gegenleistung für eine Rechteübertragung und nicht für eine mehrjährige Tätigkeit aus und sieht es andererseits die Leistung als Erfüllung eingegangener Verpflichtungen und nicht als eine an deren Stelle getretene Entschädigungszahlung an, kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 EStG nicht in Betracht .
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch nicht vor.
Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) in Gestalt einer Divergenz wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen, also eine Abweichung im Grundsätzlichen, nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144).
Im Übrigen ist gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 29. Februar 2012 IX R 28/11 (BFH/NV 2012, 1218) nicht gegeben, eine entsprechende BFH-Entscheidung daher nicht erforderlich. Denn während im vermeintlichen Divergenz-Fall (IX R 28/11) die dortige Abfindung (als Ausgleich für den Verlust zurückliegender und zukünftiger Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung) unstreitig Entschädigungscharakter hatte, geht das Finanzgericht (FG) im Streitfall einerseits von einer Gegenleistung für eine Rechteübertragung bzw. den Verzicht des Klägers auf Ansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und nicht für eine mehrjährige Tätigkeit aus und sieht es andererseits die Leistung als Erfüllung eingegangener Verpflichtungen und nicht als eine an deren Stelle getretene Entschädigungszahlung an. Dies wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kläger gehen daher zu Unrecht von einem "identischen Sachverhalt" aus und setzen ihre eigene Rechtsansicht anstelle der des FG. Damit rügen die Kläger lediglich materielle Fehler, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn weder eine unzutreffende Tatsachenwürdigung noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung noch bloße Subsumtionsfehler des FG reichen für die Annahme einer Divergenz aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53).