Drittaufwand und Eigenaufwand bei Ehegatten
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt beschritt gegen ein FG-Urteil, das Schuldzinsen aus Darlehen des nichteigentümerischen Ehegatten beim Eigentümer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannte. Der BFH wies die Beschwerde ab und verwies auf gefestigte Rechtsprechung. Entscheidend war, dass die Klägerin die Zinsen wirtschaftlich getragen hatte; terminologische Ungenauigkeiten beeinträchtigten die Feststellung nicht.
Ausgang: Beschwerde des Finanzamts gegen die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten vom BFH abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nicht vor, wenn die streitige Rechtsfrage durch obergerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist.
Schuldzinsen aus einem Darlehen des nichteigentümerischen Ehegatten können beim Eigentümer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn der Eigentümer die Zinslast tatsächlich trägt.
Für die Anerkennung von Eigenaufwand kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung an; tatsächliche Zahlung oder ersatzweise wirtschaftliche Übernahme begründet Werbungskosten.
Eine in den Feststellungen verwendete begriffliche Unschärfe (z. B. ‚abgekürzter Vertragsweg‘) macht die tatsächliche Feststellung der wirtschaftlichen Belastung nicht revisionsrechtlich angreifbar, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen tragfähig sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 28. Januar 2010, Az: 8 K 2108/07 E, Urteil
Leitsatz
NV: Die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Denn die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).
Soweit das Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu dem Schluss gekommen ist, dass der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) auch hinsichtlich der maßgeblichen, vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) abgeschlossenen Darlehensverträge Eigenaufwand entstanden ist und sie diesen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat die ursprünglich vom Kläger geschuldeten und über dessen Konto abgewickelten Schuldzinsen --insbesondere durch Auffüllen dieses Kontos mit Mieteinnahmen und Privatdarlehen-- selbst getragen. Unerheblich ist insoweit, dass das FG für diese Feststellung den in diesem Zusammenhang unzutreffenden Begriff des "abgekürzten Vertragswegs" verwendet hat.