Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG München und berief sich auf eine Divergenz zu früheren BFH-Entscheidungen. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Divergenzentscheidungen nicht mit Datum/Az./Fundstelle hinreichend benannt, keine tragenden, abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt und keine Sachverhaltsgleichheit dargelegt wurden. Die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung reicht nicht als Zulassungsgrund. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung einer Divergenz; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Für eine schlüssige Rüge einer Divergenz nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO sind die behaupteten Divergenzentscheidungen genau (mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle) zu bezeichnen und tragende, abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und den behaupteten Divergenzentscheidungen gegenüberzustellen.
Zur Schlüssigkeit der Divergenzrüge gehört die Darlegung, dass in angefochtener Entscheidung und behaupteter Divergenzentscheidung gleiche oder vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, sodass dieselbe Rechtsfrage betroffen ist.
Das bloße Anführen vermeintlich widersprechender Entscheidungen ohne Herausarbeitung tragender Rechtssätze und ohne Darlegung der Sachverhaltsvergleichbarkeit genügt nicht, um eine Revision zuzulassen.
Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung begründet grundsätzlich keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe und kann daher die Revisionserlaubnis nicht stützen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 2. Juni 2022, Az: 11 K 133/22, Urteil
Leitsatz
1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt.
2. NV: Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.06.2022 - 11 K 133/22 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beruft, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 08.04.2020 - IX B 103/19, BFH/NV 2020, 898).
Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.
2. Der Kläger hat eine Divergenz des Urteils des FG zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt. Er hat zwar drei Divergenzentscheidungen genannt (BFH-Urteile vom 13.03.1979 - VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435; vom 09.05.1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, sowie vom 16.01.2007 - IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922), allerdings hat er keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den benannten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt sowie keine vergleichbaren Sachverhalte ausgeführt. Ebenso wenig wurde dargetan, ob es sich um dieselben Rechtsfragen handelt. Das bloße Anführen von vermeintlich in Widerspruch stehenden Gerichtsentscheidungen stellt keine schlüssige Rüge einer Divergenz dar. Insoweit wäre es geboten gewesen darzulegen, warum der Kläger von einer Divergenz und nicht lediglich von einem ggf. vorliegenden Subsumtionsfehler ausgeht.
3. Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung des Klägers falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.
4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.