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BFH·IX B 59/13·02.08.2013

Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler

SteuerrechtAbgabenrechtFinanzgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger führten Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil mit dem Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines behaupteten Mietverhältnisses zu einer GmbH. Zentrale Frage war, ob dies die Zulassung der Revision rechtfertigt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO). Der BFH wies die Beschwerde zurück, da die behaupteten Aufklärungsmängel keine entscheidungserheblichen Tatsachen betrafen; bloße Nutzung der Räume oder Hinweise auf fehlende Mietzahlungen begründen nicht automatisch ein Mietverhältnis.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen nicht entscheidungserheblicher Aufklärungsdefizite abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die nicht ermittelten Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO).

2

Die bloße Darstellung, Geschäftsräume würden seit Jahren von einer Gesellschaft genutzt, begründet für sich genommen nicht das Vorliegen eines Mietverhältnisses; hierfür sind konkrete feststellbare Umstände erforderlich.

3

Das Fehlen von Mietzahlungen allein reicht nicht zur Annahme, dass ein Mietverhältnis bestanden hat; entscheidend ist die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse.

4

Eine Rüge sachfremder Feststellungen ist unbeachtlich, wenn das Gericht alternative, für die Entscheidung maßgebliche Feststellungen (z.B. eigene Angaben der Parteien im Verhandlungstermin) getroffen hat.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 76 Abs 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 76 Abs. 1 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. März 2013, Az: 7 K 7169/11, Urteil

Leitsatz

NV: Eine nicht hinzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des FG kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, sofern sie keine entscheidungserheblichen Tatsachen betrifft.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler einer nicht hinreichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) betrifft insoweit nicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt des angegriffenen Urteils, als sich das Finanzgericht (FG) darin maßgeblich darauf stützt, dass sich nicht feststellen lasse, dass das von den Klägern geltend gemachte Mietverhältnis zu der mit allen Geschäftsanteilen vom Kläger gehaltenen …ausstatter-GmbH tatsächlich bestanden habe. Wenn die Kläger geltend machen, die angemieteten Geschäftsräume würden aktenbekannt seit Jahren durch die GmbH genutzt, so belegt dies noch nicht das Bestehen eines Mietverhältnisses. Gleiches gilt, wenn die Kläger Gründe dafür anfügen, weshalb keine Mietzahlungen geflossen seien.

3

Wenn die Beschwerde geltend macht, das FG stelle sachfremd darauf ab, dass es eine …ausstatter-GmbH nicht gebe, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn insoweit ist die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils nicht entscheidungserheblich. Das FG stellt nämlich auch darauf ab, dass die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hätten, der Kläger sei davon ausgegangen, ihm gehörten das gesamte Vermietungsgrundstück und von vornherein auch sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH, sodass er seinerzeit keine Veranlassung gesehen habe, dass seine GmbH an ihn hätte Mietzahlungen entrichten sollen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.