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BFH·IX B 56/12·17.08.2012

Zur Verwirklichung des Vermietungstatbestandes

SteuerrechtEinkommensteuerrechtZuordnung von Einkünften (Vermietung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts und bestätigte das Urteil des FG, dass der Eigentümer allein vermietet hat. Zentrale Frage war, ob eine rein rechnungsmäßige Beteiligung des Nießbrauchers an Mieterträgen für § 21 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG ausreicht. Der Senat stellt klar, dass hierfür Trägerschaft der vertraglichen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die ständige BFH-Rechtsprechung wird angewendet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen das Urteil des FG als unbegründet verworfen; Feststellung der alleinigen Vermietung durch den Eigentümer bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist erforderlich, dass der Betroffene Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist.

2

Eine bloße rechnungsmäßige oder wirtschaftliche Beteiligung an den Ergebnissen eines Mietverhältnisses genügt nicht, um die Merkmale des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfüllen.

3

Die Zuordnung von Mieteinnahmen richtet sich nach der Frage, wer die vertraglichen Rechte und Pflichten trägt; vermietet der Eigentümer allein und nicht im Interesse oder auf Rechnung des Nießbrauchers, sind die Einkünfte diesem zuzurechnen.

4

Die ständige Rechtsprechung des BFH ist bindend für die Auslegung des Begriffs der Trägerschaft in Fällen der Einkunftszurechnung bei Vermietung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 118 Abs. 2 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. Februar 2012, Az: 6 K 1388/09, Urteil

Leitsatz

NV: Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG reicht es nicht aus, wenn der Nießbraucher lediglich rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt wurde .

Gründe

1

Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausreiche, wenn der Nießbraucher rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt werde, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits in dem Sinne geklärt, dass eine schlichte Beteiligung am Vermietungsergebnis gerade nicht genügt: Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. das auch von den Beteiligten zitierte BFH-Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, m.w.N.; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Aufl., § 21 Rz 31, m.w.N.).

3

Von diesen Maßstäben ist auch das Finanzgericht ausgegangen und hat dazu für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdegegner als Eigentümer allein und ohne jegliche Beteiligung des Beigeladenen vermietet hat und dabei zu keinem Zeitpunkt im Interesse des beigeladenen Nießbrauchers oder auf dessen Rechnung tätig wurde.

4

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.