Themis
Anmelden
BFH·IX B 54/15·06.11.2015

Privates Veräußerungsgeschäft bei einer im Ausland belegenden Immobilie

SteuerrechtEinkommensteuerrechtInternationales SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts zur Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts über eine im Ausland belegene Immobilie. Zentral war, ob bei unbeschränkter Steuerpflicht im Veräußerungszeitpunkt inländische Besteuerung greift und wie Fremdwährungskurse zu berücksichtigen sind. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte, dass das Stichtagsprinzip und die Anwendung amtlicher Umrechnungskurse maßgeblich sind; der Veräußerungsgewinn ist nach § 11 EStG zum Zufluss zu versteuern.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Zulassungsgründe nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie, unterliegt der erzielte Gewinn der deutschen Einkommensteuer, wenn der Veräußernde im Zeitpunkt der Veräußerung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2

Der steuerbare Veräußerungsgewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ist nach § 11 Abs. 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.

3

Bei Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung sind die amtlichen Umrechnungskurse zum jeweiligen Anschaffungs- und Veräußerungsstichtag zugrunde zu legen; Währungskursänderungen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist; bei bereits höchstrichterlich geklärten Fragen fehlt es an der Zulassungsbedürftigkeit.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 EStG 2009§ 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG 2009§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009§ Art 13 Abs 1 DBA CH§ Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA CH§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. April 2015, Az: 13 K 1363/14, Urteil

Leitsatz

1. NV: Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, dass die Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie der inländischen Steuerpflicht unterfällt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung auf den amtlichem Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 13 K 1363/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

5

Dass bei einer Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie für eine Besteuerung im Inland auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Veräußernden im Inland im Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt wird, folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach unterfallen bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Inland die während seiner unbeschränkten Steuerpflicht verwirklichten Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG der Einkommensteuer (vgl. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 26; Musil in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, § 23 Rz 16). Verwirklicht ist der Tatbestand des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit der Veräußerung des angeschafften Wirtschaftsguts. Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses.

6

Ebenfalls ist geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung --hier Schweizer Franken-- auf den amtlichen Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt. Entsprechend dem Normzweck des § 23 EStG, den aufgrund der Veräußerung der in der Vorschrift aufgezählten Wirtschaftsgüter eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, unter II.2.b, sowie --zu § 17 EStG-- vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564, und vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, unter II.1.c).

7

2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) aus.

8

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.