Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf Gehör - Aussetzung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts im Einkommensteuerverfahren und rügt u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Unterlassen des Ruhens bzw. der Aussetzung des Verfahrens sowie eine Ermessensfehlentscheidung. Der BFH weist die Beschwerde zurück: Der Kläger nutzte die Gelegenheit zur Äußerung nicht; ein Ruhen nach §155 FGO i.V.m. §251 ZPO setzte übereinstimmende Anträge voraus; eine Aussetzung nach §74 FGO war mangels verknüpfter Verfahren nicht geboten; die Ermessensrüge war nicht substantiiert.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das FG-Urteil im Einkommensteuerverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rechtliches Gehör umfasst die Gelegenheit, sich zum dem Gericht vorliegenden Sachverhalt zu äußern; wer diese Gelegenheit nicht wahrnimmt, kann eine Gehörsverletzung nicht geltend machen.
Das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO setzt übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus.
Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen, ist jedoch nur zu treffen, wenn für das Gericht beachtliche Gründe vorliegen, die eine einheitliche Entscheidung der miteinander verknüpften Verfahren erfordern.
Eine Ermessensrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer in zulässiger Form und substanziiert darlegt, dass das Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt oder nicht ausgeübt hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 29. Februar 2012, Az: 1 K 1628/10, Urteil
Leitsatz
1. NV: Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen .
2. NV: Das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO setzt übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus .
3. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht verletzt.
Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Die Beteiligten trifft eine prozessuale Mitverantwortung, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Im Streitfall nutzte der Kläger die sich ihm bietende Gelegenheit, sich rechtliches Gehör im Rahmen der eigens von ihm beantragten mündlichen Verhandlung zu verschaffen, nicht. Der Kläger war auch nicht gehindert, persönlich an der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2012 teilzunehmen; denn es war allein Aufgabe der Prozessbevollmächtigten des Klägers, denen die Ladung mit Wirkung für und gegen den Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden war (vgl. § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO), diesen über den Verhandlungstermin zu informieren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2009 III B 118/08, BFH/NV 2010, 665, m.w.N.).
2. Soweit der Kläger die "fehlende Anordnung des Ruhens des Verfahrens" durch das FG rügt, geht aus der Beschwerdeschrift schon nicht hinreichend deutlich hervor, welchen Revisionszulassungsgrund er damit geltend macht. Denn für das im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung) fehlte es schon an übereinstimmenden Anträgen des Klägers und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und damit an den insoweit einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen. Das FA hatte das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt, sondern lediglich erklärt, es würde sich einem Ruhen nicht widersetzen, wenn das FG ein solches für "sachdienlich" erachte; Letzteres hat das FG aber nicht getan.
Wäre der seinerzeitige Antrag des Klägers indes als ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens i.S. des § 74 FGO zu verstehen und der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel mithin als solcher der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens auszulegen, liegt der gerügte Mangel nicht vor. Denn im Streitfall waren für das FG keine beachtlichen Gründe gegeben, die eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hätten rechtfertigen können. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2007 sei für das die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1999 bis 2003 betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen müsse; diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
3. Soweit der Kläger das "Unterlassen einer Ermessensentscheidung" rügt, wird kein Revisionszulassungsgrund in der gebotenen Form geltend gemacht.