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BFH·IX B 49/11·24.08.2011

Offenbare Unrichtigkeit, Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtAllgemeines VerfahrensrechtBerichtigung von Entscheidungen (§ 107 FGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH wies die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Finanzgerichts zurück. Streitpunkt war, ob das Fehlen der in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachanträge im Urteilstatbestand eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. §107 Abs.1 FGO darstellt. Der BFH bestätigte, dass §107 FGO alle Teile des Urteils erfasst und Berichtigung nur das erkennbar Gewollte wiedergibt. Protokollierte Anträge sind maßgeblich (§94 FGO i.V.m. §165 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Berichtigung wegen fehlender Sachanträge als unbegründet abgewiesen; Berichtigung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

§107 Abs.1 FGO erfasst als Berichtigungsgegenstand alle Bestandteile eines Urteils oder Beschlusses, einschließlich der (Sach-)Anträge.

2

Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. §107 Abs.1 FGO kann auch in einer Auslassung bestehen, wenn ein mechanisches Versehen dazu geführt hat, dass das Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist.

3

Die Berichtigung nach §107 Abs.1 FGO darf lediglich das vom Gericht erkennbar Gewollte verwirklichen und nicht inhaltlich die gewollte Entscheidung verändern.

4

Weichen die im Urteilstatbestand niedergelegten Anträge von den protokollierten in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen ab oder fehlen sie, sind die protokollierten Anträge maßgeblich (vgl. §94 FGO i.V.m. §165 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 107 Abs 1 FGO§ 314 S 2 ZPO§ 107 Abs. 1 FGO§ 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO§ 155 FGO i.V.m. § 314 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Februar 2011, Az: 1 K 2036/05, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO, dessen Berichtigungsgegenstand alle Bestandteile eines Urteils oder Beschlusses erfasst, kann auch in einer Auslassung (hier: fehlende Sachanträge im Urteilstatbestand) bestehen.

2. NV: Weichen die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Anträge von den laut Sitzungsprotokoll gestellten Anträgen ab oder fehlen sie gänzlich im Tatbestand, sind die protokollierten Anträge maßgebend.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) das Fehlen der (Sach-)Anträge der Beteiligten im Tatbestand seines Urteils vom 16. November 2011 1 K 2036/05 als offenbare Unrichtigkeit korrigiert.

2

Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf allerdings nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist danach nur gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Die Unrichtigkeit kann auch in einer Auslassung bestehen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile eines Urteils oder Beschlusses (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1991 II B 37/91, BFH/NV 1992, 124; vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631; vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663) und damit auch die (Sach-)Anträge.

3

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung sind im Streitfall erfüllt. Im Tatbestand des FG-Urteils fehlten die von den beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachanträge; dies ist als offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO zu werten (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 21/01, BFH/NV 2006, 491). Weichen nämlich die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Anträge von den laut Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) gestellten Anträgen ab oder fehlen sie gänzlich im Tatbestand, sind die protokollierten Anträge maßgebend (Umkehrschluss aus § 155 FGO i.V.m. § 314 Satz 2 ZPO; vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 VI R 67/90, BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182; vom 25. Januar 2001 II R 22/98, BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456).