Darlegung eines Verfahrensmangels
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts und behaupteten Verfahrensmängel. Das BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Kläger weder die Zulassungsgründe des §115 FGO darlegten noch die Voraussetzungen des §116 Abs.3 S.3 FGO erfüllten. Ein Verfahrensmangel ist nur dargetan, wenn die vorgetragenen Tatsachen – unterstellt wahr – einen solchen Mangel ergeben können; bloße inhaltliche Rügen genügen nicht. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels unzureichender Darlegung von Zulassungs- und Verfahrensmängeln als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen – unterstellt deren Richtigkeit – einen Verfahrensmangel ergeben können.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe des § 115 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit) nicht schlüssig und substanziiert dargelegt werden.
Die Rüge eines Verfahrensfehlers kann nicht durch im Kern materiell-rechtliche Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ersetzt werden; rein materielle Rügen begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 116 Abs.3 Satz 3 FGO.
Beweisanträge oder behauptete Versäumnisse des Gerichts sind in der Beschwerde konkret zu bezeichnen; allgemeine Vorwürfe ohne Benennung entscheidungserheblicher Umstände genügen nicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 11. Mai 2021, Az: 2 K 1759/20, Urteil
vorgehend BFH, 5. Juni 2020, Az: IX B 117/19, Beschluss
vorgehend FG München, 29. Oktober 2019, Az: 2 K 1093/18, Urteil
Leitsatz
NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.05.2021 - 2 K 1759/20 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen ist. Insoweit lässt die Beschwerdeschrift der Kläger jegliche Ausführungen zu diesen Zulassungsgründen vermissen.
2. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verfahrensmängel fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.02.2012 - VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767, Rz 3; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 48).
b) Dies ist hier nicht der Fall. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler entnehmen, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann. Wenngleich die Kläger mehrere Fallgruppen von Verfahrensfehlern (Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Besetzungsmangel) ansprechen, richtet sich die Verfahrensrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Mit der Rüge materiell fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden.
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 ausreichend Gelegenheiten hatten, sich zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern und davon ausweislich des Akteninhalts auch Gebrauch gemacht haben. In der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge, denen das FG unter Verletzung seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sein soll, haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.