Themis
Anmelden
BFH·IX B 45/12·14.08.2012

(Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG auf eine privatvertragliche Ablösungszahlung aus einer Pensionszusage an. Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen und das Urteil des FG bestätigt. Er stellte fest, dass die Ablösung Arbeitslohn darstellt und nicht unter § 3 Nr. 3 EStG fällt, aber ggf. der Tarifermäßigung nach § 34 Abs.2 Nr.4 EStG unterliegt; die Differenzierung ist verfassungsgemäß.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtanwendung des § 3 Nr. 3 EStG als unbegründet abgewiesen; Nichtanwendung verfassungsgemäß

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 Nr. 3 EStG gewährt Steuerfreiheit nur für Abfindungen, die auf einem gesetzlich begründeten Anspruch nach sozial- oder versorgungsgesetzlichen Bestimmungen beruhen; privatvertragliche Ablösungszahlungen sind nicht erfasst.

2

Die Nichtanwendung von § 3 Nr. 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, sofern der Gesetzgeber sachliche Gründe für die Differenzierung hat.

3

Die Ablösung einer Pensionszusage führt regelmäßig zum Zufluss von Arbeitslohn; ein Ablösungsbetrag kann jedoch als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegen.

4

Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung steuerlicher Begünstigungen ist nicht die Frage der Zweckmäßigkeit oder Gerechtigkeit der Regelung maßgeblich, sondern das Vorliegen tragfähiger sachlicher Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 3 Nr 3 EStG 1997§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 3 Nr. 3 EStG§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Februar 2012, Az: 3 K 1475/07, Urteil

nachgehend BVerfG, 21. Mai 2015, Az: 2 BvR 2346/12, Kammerbeschluss ohne Begründung

Leitsatz

NV: Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind offenbar so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

3

Zunächst ist das FG materiell-rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablösung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilten Pensionszusage bei dieser zum Zufluss von Arbeitslohn führte und der Ablösungsbetrag zwar nicht nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) steuerfrei ist, aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191).

4

Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG --welche nur anzuwenden ist, wenn auf die Kapitalabfindung ein gesetzlich begründeter Anspruch nach sozial- oder versorgungsgesetzlichen Bestimmungen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1995 VI R 50/95, BFHE 179, 380, BStBl II 1996, 169)-- auf die der Klägerin gewährte privatvertragliche Ablösungszahlung ist von Verfassungs wegen --insbesondere mit Blick auf Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)-- nicht zu beanstanden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.1.).

5

Im Streitfall genügt die maßgebliche begünstigende Steuerrechtsnorm verfassungsmäßigen Anforderungen. Der Gesetzgeber hat aus zutreffenden sachlichen Gründen von einer auch die Klägerin begünstigenden Regelung abgesehen. Denn die Regelung des § 3 Nr. 3 EStG ist steuerrechtlich als Ausprägung einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von Personen zu verstehen, die bestimmte, in der Regelung genannte, sozialgesetzlich vorgesehene Abfindungsleistungen erhalten; dieser sozialpolitische Hintergrund mag für den Gesetzgeber Anlass sein, die Steuerfreiheit für die Abfindung bestimmter Zukunftsleistungen zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht --jedenfalls nicht verfassungsrechtlich-- geboten, diese sozialpolitische Wertung auf Abfindungen, die vor dem Hintergrund privatrechtlich vereinbarter Zukunftsleistungen gewährt werden, zu erstrecken. Ob der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 3 EStG insoweit die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu entscheiden.

6

2. Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

7

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.